Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung – Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Lukas Disarò, als Co-Autor – wir freuen uns darauf…

Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung

Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Inhaltsübersicht:

  • Rechtssicheres Vorgehen bei Verwarnung, Kündigung und Entlassung
  • Rechtssicheres Vorgehen bei Lösung von Dienstverhältnissen
  • Rechtssicheres Vorgehen bei befristeten Dienstverhältnissen (Volontariate, Praktika etc.)
  • Bewältigung von Konflikten und Belastungssituationen
  • Arbeitsverfassungsrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen
  • Inkl. 50 digitale Muster

Professionelles Trennungsmanagement: Schützen Sie den Ruf Ihres Unternehmens bei Kündigungen und Entlassungen:

Das beste Employer Branding nützt nichts, wenn Kündigungen unprofessionell oder wenig wertschätzend durchgeführt werden! Denn Mitarbeiter, die das Unternehmen unzufrieden verlassen, geben ihre negativen Erfahrungen oft im Internet weiter. Fristwidrig oder falsch ausgesprochene Kündigungen enden für Arbeitgeber immer häufiger vor Gericht. So fochten Dienstnehmer z.B. erfolgreich an, weil

  • sie zu einer einvernehmlichen Auflösung gedrängt wurden,
  • eine einmalige negative Äußerung über die Geschäftsführung kein ausreichender Kündigungsgrund ist oder
  • ihre Entlassung zu spät ausgesprochen wurde.

Damit Ihnen im Kündigungsprozess keine Fehler passieren, finden Sie relevante Ergebnisse zu aktuellen Rechtsfällen, wichtige Hintergrundinformationen und vorformulierte Schreiben in unserer Mustersammlung „Verwarnung, Kündigung und Entlassung“.

Vorteile:

  • Aus digitalen, personalisierbaren Musterschreiben wählen Sie einfach das benötigte Formular aus. Sie müssen nur noch Ihre individuellen Daten eingeben und das personalisierte Kündigungsschreiben ausdrucken. So sparen Sie sich aufwändige, zeitraubende Textarbeit!
  • Alle Formulare und Arbeitshilfen bieten Ihnen Rechtssicherheit und sind praxisgerecht aufbereitet. So vermeiden Sie unangenehme Fehler und teure Konsequenzen!
  • Zusätzlich unterstützt Sie das umfangreiche Handbuch mit aktuellen Informationen zum Arbeitsrecht. So erfüllen Sie ohne großen Aufwand sämtliche Anforderungen des Gesetzgebers!

Mag. Lukas Disarò

https://forum-verlag.at/produkte/personal-ausbildung/255/verwarnung-kuendigung-und-entlassung?c=52

 

Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung – Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Erwin Fuchs, als Co-Autor – wir freuen uns darauf…

Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung

Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Inhaltsübersicht:

  • Rechtssicheres Vorgehen bei Verwarnung, Kündigung und Entlassung
  • Rechtssicheres Vorgehen bei Lösung von Dienstverhältnissen
  • Rechtssicheres Vorgehen bei befristeten Dienstverhältnissen (Volontariate, Praktika etc.)
  • Bewältigung von Konflikten und Belastungssituationen
  • Arbeitsverfassungsrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen
  • Inkl. 50 digitale Muster

Professionelles Trennungsmanagement: Schützen Sie den Ruf Ihres Unternehmens bei Kündigungen und Entlassungen:

Das beste Employer Branding nützt nichts, wenn Kündigungen unprofessionell oder wenig wertschätzend durchgeführt werden! Denn Mitarbeiter, die das Unternehmen unzufrieden verlassen, geben ihre negativen Erfahrungen oft im Internet weiter. Fristwidrig oder falsch ausgesprochene Kündigungen enden für Arbeitgeber immer häufiger vor Gericht. So fochten Dienstnehmer z.B. erfolgreich an, weil

  • sie zu einer einvernehmlichen Auflösung gedrängt wurden,
  • eine einmalige negative Äußerung über die Geschäftsführung kein ausreichender Kündigungsgrund ist oder
  • ihre Entlassung zu spät ausgesprochen wurde.

Damit Ihnen im Kündigungsprozess keine Fehler passieren, finden Sie relevante Ergebnisse zu aktuellen Rechtsfällen, wichtige Hintergrundinformationen und vorformulierte Schreiben in unserer Mustersammlung „Verwarnung, Kündigung und Entlassung“.

Vorteile:

  • Aus digitalen, personalisierbaren Musterschreiben wählen Sie einfach das benötigte Formular aus. Sie müssen nur noch Ihre individuellen Daten eingeben und das personalisierte Kündigungsschreiben ausdrucken. So sparen Sie sich aufwändige, zeitraubende Textarbeit!
  • Alle Formulare und Arbeitshilfen bieten Ihnen Rechtssicherheit und sind praxisgerecht aufbereitet. So vermeiden Sie unangenehme Fehler und teure Konsequenzen!
  • Zusätzlich unterstützt Sie das umfangreiche Handbuch mit aktuellen Informationen zum Arbeitsrecht. So erfüllen Sie ohne großen Aufwand sämtliche Anforderungen des Gesetzgebers!

https://forum-verlag.at/produkte/personal-ausbildung/255/verwarnung-kuendigung-und-entlassung?c=52

Arbeitsrecht: No-Gos auf Instagram und Co. Kann einen ein Posting in den sozialen Medien den Job kosten?

Arbeitsrecht: No-Gos auf Instagram und Co.

Kann einen ein Posting in den sozialen Medien den Job kosten?

Wir haben Erwin Fuchs, Experte für Arbeitsrecht, gefragt…

Ein Foto auf Instagram kostete Bailey Davis ihren Job als Cheerleaderin. Auf dem Bild ist die 22-jährige US-Amerikanerin in einem schwarzen Body mit Spitze zu sehen. Er zeigt nicht mehr Haut als ein knapper Badeanzug – oder eine Cheerleading-Uniform. Für die New Orleans Saints, ein Team der National Football League (NFL), reichte das jedoch schon, um Davis zu kündigen. Der darauffolgende Rechtsstreit sorgte nach einem Artikel in der New York Times für Schlagzeilen.

Könnte so etwas auch in Österreich passieren? Kann man wegen eines Instagram-Fotos, einem Post auf Facebook seine Stelle verlieren? Grundsätzlich ist das möglich, sagt Erwin Fuchs, selbstständiger Anwalt, Northcote Recht. Dass ein ungeschicktes Posting sofort, also ohne etwa eine Verwarnung, zu einer Entlassung führt, hält er jedoch für unwahrscheinlich. Entscheidend hierbei: „Ob dieses Foto oder dieser Post sehr deutliche Grenzen überschreitet“, sagt der Arbeitsrechtsexperte und nennt als Beispiel rassistische Kommentare.

Arbeitgeber bekannt

Diese haben in der Vergangenheit immer wieder zu Entlassungen geführt. Zum Beispiel im Falle von Patrick F. Der Wiener ist vergangenes Jahr wegen eines Facebook-Videos, in dem er sich über die Freilassung eines vermeintlich straffälligen Flüchtlings beschwerte, entlassen worden.

Ebenfalls ein Kriterium dafür, ob eine Entlassung gerechtfertigt ist: ob zum Arbeitgeber ein Rückschluss gezogen werden kann, also ersichtlich ist, wo der Poster oder die Posterin arbeitet. Patrick F. zum Beispiel trug ein T-Shirt mit einem deutlich erkennbaren Firmenlogo.

Auch einem Lehrling bei Porsche wurde es zum Verhängnis, dass er seinen Arbeitgeber auf seiner Facebook-Profilseite angegeben hatte. Sein Lehrvertrag wurde beendet, nachdem er in einem Kommentar den Einsatz von Flammenwerfern gegen ein Flüchtlingsmädchen gefordert hatte. Man lehne jegliche Art der Diskriminierung ab, hieß es dazu von Porsche. „Mitarbeiter, die so eine Meinung öffentlich machen, kann sich kein großer Konzern leisten“, so Fuchs.

Kein Risiko eingehen

Dass hingegen ein freizügiges Posting die betrieblichen Interessen stets gefährdet, bezweifelt der Arbeitsrechtsexperte allerdings. Etwaige Regeln, was Mitarbeiter posten dürfen und was nicht, könnte der Arbeitgeber in einer einseitigen Verhaltensanordnung oder Betriebsvereinbarung festhalten. Mit solchen Regeln argumentierten übrigens auch die New Orleans Saints: Davis habe gegen eine Vorschrift verstoßen, wonach Cheerleaderinnen sich öffentlich weder nackt noch halbnackt oder in Reizwäsche präsentieren dürfen.

„Wer kein Risiko eingehen will, ist gut beraten, einen Blick in eine allenfalls bestehende interne Regelung zu werfen.“ Liegt eine solche nicht vor, empfiehlt Fuchs, „in der Personalabteilung nachzufragen, ob es nur mündlich vorliegende Richtlinien gibt, oder ob es bereits Vorfälle gab“. Ansonsten helfe „schlicht und einfach der Hausverstand“, um abzuwiegen, was man öffentlich preisgibt und was besser nicht. (Lisa Breit, 16.6.2018)

https://mobil.derstandard.at/2000081651657/ArbeitsrechtNo-Gos-auf-Instagram-und-Co

Rechtsfrage: Darf die neue Freundin des Ex-Manns in unsere Wohnung?

Rechtsfrage: Darf die neue Freundin des Ex-Manns in unsere Wohnung?

Während die Ex-Frau arbeiten geht, besucht die neue Freundin den Ex-Mann in der noch gemeinsam benutzten Wohnung. Kann die Ex-Frau die Besuche rechtlich verhindern?

Mein Exmann und ich wurden vor einigen Tagen geschieden, weil mein Mann eine Freundin hatte. Über unsere Wohnung und unsere Ersparnisse haben wir uns noch nicht einigen können. Ich habe bereits einen Antrag bei Gericht auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingebracht. Ich möchte in der Wohnung bleiben. Mein Exmann soll in eine neue Wohnung ziehen.

Wenn ich arbeiten gehe, kommt die Freundin meines Exmannes in unsere Wohnung und besucht meinen Exmann, das stört mich. Kann ich Abhilfe schaffen und mit gerichtlicher Hilfe verlangen, dass die Freundin nicht mehr zu Besuch kommt? Ich habe keine andere Wohnung und bin auf die Wohnmöglichkeit angewiesen.

Kann ich die neue Lebensgefährtin gestützt auf § 97 ABGB auf Unterlassung des Betretens der Ehewohnung klagen?

Rechtlich gilt Folgendes:

Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so muss bei aufrechter Ehe der verfügungsberechtigte Ehegatte „alles unterlassen und vorkehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere“ (§ 97 ABGB). Der Verfügungsberechtigte muss die Miete zahlen und darf den anderen nicht von der Wohnung aussperren oder Schlösser ändern. Er muss alles tun, dass der andere Ehegatte die Wohnung weiter uneingeschränkt nutzen kann.

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten nach § 97 ABGB ist grundsätzlich auf die Dauer der Ehe beschränkt. Er besteht allerdings bei rechtzeitiger Antragstellung auch nach einer Ehescheidung weiter, solange noch ein Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff Ehegesetz gegeben ist.

In seiner jüngsten Entscheidung (6Ob40/18b, in der „Presse“ wurde darüber bereits kurz berichtet) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass zwar § 97 ABGB den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor Handlungen und Unterlassungen des anderen schütze, die zum Verlust der Wohnung führen. Die Besuche der neuen Lebensgefährtin können im vorliegenden Fall aber solchen Handlungen nicht gleichgesetzt werden. Dazu komme noch, dass die Besuche ohnehin dann stattfinden, wenn die Exfrau in der Arbeit ist. Die Ehe sei ja auch mittlerweile geschieden und der Exmann sei Hauptmieter der Wohnung.

Die Exfrau kann daher die Besuche der neuen Lebensgefährtin bei ihrem Exmann in der noch gemeinsamen Wohnung im vorliegenden Fall nicht verhindern.

https://diepresse.com/home/immobilien/rechtundservice/5442735/Rechtsfrage_Darf-die-neue-Freundin-des-ExManns-in-unsere-Wohnung?from=suche.intern.portal

RAK-JunganwältInnentag 2018

„Proud to be partner des JunganwältInnentages der Rechtsanwaltskammer Wien“ 

Die Rechtsanwaltskammer Wien freut sich auf eine erfolgreiche gemeinsame Veranstaltung.

Ein paar organisatorische Details zur Vorbereitung:

Tag und Ort der Veranstaltung: 

05.06.2018 18:00 – 22:00 Uhr

Looshaus Wien: Das Looshaus Wien befindet sich in der Raiffeisen Bank in 1010 Wien, Michaelerplatz 3.

https://junganwaeltetag.at/index.php/home.html

 

Looshaus

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