Veranstaltung: Linzer Graffiti Meeting (Podiumsitz)

LINZER GRAFFITI MEETING

Film – Symposium – Aftershow Party – Live Graffiti – Bootstour

48 Stunden Linzer Graffiti
Kuratiert von Erich Willner aka Lord Shed

PROGRAMM TAG 1

Wann: Samstag, 22. September 2018, Einlass ab 19:30 Uhr
Wo: Schule des Ungehorsams

20:00 Uhr Filmvorführung „Hello My Name Is“ (2015, 64min) von Stefan Pohl. Österreich-Premiere!
21:00 Uhr Symposium mit:
– Univ.-Prof.in Dr.in phil. Ilaria Hoppe (Street Art Expertin)
– Mag.a Julia Kolda (Rechtsanwältin)
– Stefan Pohl (Filmemacher „Hello My Name Is“)
– Skero (Graffiti Artist, Musiker)
22:00 Uhr Aftershow Party mit DJ Phekt (FM4)

Fragen und Reservierungen an schule@schuledesungehorsams.at

PROGRAMM TAG 2
Live Graffiti

Es wird gesprüht!

Wann: Sonntag, 23. September 2018, ab 12:00 Uhr
Wo: Tabakfabrik Linz, Peter-Behrens-Platz 1, 4020 Linz

Live Graffiti mit:
Burns124(DE), Case (AT), Fader (AT), Krixl (DE), Monkey (DE), Phekt (AT), Skero (AT), Trus (DE), Twist (DE), und vielen weiteren

Besucher*innen sind herzlich eingeladen, den Künstlern und Künstlerinnen beim Sprühen zuzusehen.
Dazu gibts Musik, Drinks und Essen.

15:00 Uhr Mural Harbor Sonderbootstour

Anmeldung an info@muralharbor.at

http://schuledesungehorsams.at/veranstaltungen/graffitimeeting/

Neues Instrument zur Absicherung von Gütezeichen

Neues Instrument zur Absicherung von Gütezeichen

 

Urteile stärken Interesse an Gewährleistungsmarken

Wien – Im Rahmen der Modernisierung des Markenrechts wurden in Österreich mit 1. 9. 2017 und in der Europäischen Union mit 1. 10. 2017 Gewährleistungsmarken eingeführt. Ziel dieser neuen Markenform ist es, Konsumenten mit registrierten Gütezeichen gesicherte Informationen über die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bereitzustellen. Davor hatte die Wirtschaft in diesem Bereich versucht, sich mit Verbands- oder Individualmarken zu behelfen. Zunächst war das Interesse am neuen Instrument eher schwach, auch weil der konkrete Anwendungsbereich nicht klar genug erschien. Doch zwei höchstgerichtliche Entscheidungen zur Marke „Steirisches Kürbiskernöl“ haben dies schlagartig verändert.

In Löschungsgefahr

Ausgehend von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (29. 5. 2018, 4 Ob 237/17g) und des Europäischen Gerichtshofs (7. 6. 2018, T-72/17) wird die Nutzung einer Individualmarke als Gütezeichen durch eine Vielzahl von Produzenten nicht mehr als „ernsthafte markengemäße Benutzung“ anerkannt.

Das wird damit begründet, dass die Nutzung einer Individual- oder Verbandsmarke als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität eben nicht ihre Hauptfunktion als Ursprungsgarantie für die Herkunft aus einem einzigen Unternehmen erfüllt. Solche Marken laufen nun Gefahr, gelöscht zu werden. Es ist mit weiteren Löschungsentscheidungen zu rechnen. Hier kann die Gewährleistungsmarke nun Abhilfe schaffen. Die Voraussetzungen für eine Anmeldung sind, dass der Anmelder keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Waren oder Dienstleistungen umfasst, für die die angemeldete Marke als Gütezeichen benutzt werden soll. Eine Markensatzung muss gewisse Mindesterfordernisse als Berechtigung für die Nutzung der Marke festlegen. Damit werden das Material, die Herstellungsmethode der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, um eine klare Unterscheidung zu anderen Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen.

Kein Herkunftshinweis

Interessenvereinigungen und Zertifizierungsstellen als Inhaber von Verbands- oder Individualmarken, die deren Mitglieder zwar als Gütezeichen, aber nicht als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen nutzen, sollten daher so rasch wie möglich entsprechende Gewährleistungsmarken anmelden. Diese sind das neue Instrument zur richtigen Vermarktung von wertvoller Qualitätssicherung über Gütezeichen. Das ist umso wichtiger, als Konsumenten beim heutigen Überangebot an Waren und den vielfältig übertriebenen Werbeankündigungen verlässliche und transparente Informationen über die Produktqualität brauchen. Auf diesem Weg können auch minderwertige Produkte, die über keine klaren und transparenten Gütezeichen verfügen, vom Markt verdrängt werden.

https://derstandard.at/2000087016903/Neues-Instrument-zur-Absicherung-von-Guetezeichen

Was sich bei der Arbeitszeit wirklich ändert

Was sich bei der Arbeitszeit wirklich ändert

Mit diesem Wochenende tritt das viel diskutierte Arbeitszeitgesetz in Kraft.

 

Die augenscheinlichste Änderung im Arbeitszeitrecht, das mit 1. September in Kraft tritt, ist bekannt, weil intensiv diskutiert:

► Die tägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit beträgt künftig zwölf statt zehn Stunden, die wöchentliche 60 Stunden. Die Normalarbeitszeit von täglich acht und wöchentlich 40 Stunden bleibt unverändert.
Es bleibt aber dabei, dass wenn nach dem Arbeitszeitgesetz eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig ist, innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen nicht mehr als wöchentlich 48 Stunden gearbeitet werden darf. Da sind also in Summe 817 Stunden in rund vier Monaten. Neu, sagt Lukas Disarò, Rechtsanwalt bei northcote.recht, ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer. „Sie können sich weigern, die elfte und zwölfte Stunde zu arbeiten – und das ohne Begründung.“ Werde ein Arbeitnehmer wegen dieser Weigerung gekündigt, sei diese anfechtbar.

► Ausnahmen für Manager. Größer wird der Kreis an Mitarbeitern, die vom Arbeitszeitgesetz gar nicht erfasst sind. Bisher waren das die erste und zweite Führungsebene. „Jetzt kommt die dritte dazu“, sagt Disarò. Im Gesetz sind diese Führungskräfte als „leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist“, beschrieben. Sofern es ihnen möglich ist, die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage selbst festzulegen, oder die Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird.

► Lange Wochenenden. Der maximale Gleitzeitrahmen wird von zehn auf zwölf Stunden pro Tag erweitert. Gleitzeit heißt, dass der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann. Dafür erspart sich der Arbeitgeber im Normalfall die Zuschläge für Mehr- und Überstundenarbeit. Voraussetzung für die Ausdehnung ist, dass die Gutstunden in ganzen Tagen verbraucht werden können. Und dass dieser freie Tag an das Wochenende (oder sonstige Wochenruhe) angehängt werden darf – und lange Wochenenden möglich werden. Übrigens, sagt Disarò, haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, sich die elfte und zwölfte Stunde auszahlen oder durch Zeitausgleich abgelten zu lassen. Auf die Einhaltung der Arbeitszeit zu achten zahlt sich für Geschäftsführer durchaus aus. Denn sie haften persönlich.

https://diepresse.com/home/karriere/karrierenews/5489022/Was-sich-bei-der-Arbeitszeit-wirklich-aendert