Spagat zwischen Innovation und Datenschutz

Im E-Health-Bereich treten auch immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 26.9.2019)

Unternehmen fokussieren ihre Geschäftstätigkeit zunehmend auf E-Health – also den Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen (Gesundheitstelematik). Dabei treten immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf. Verbunden ist dies eng mit der Verarbeitung und dem Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen. Der folgende Kurzbeitrag soll die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fragen in der Beziehung zwischen dem Innovationsrecht, dem Schutz von Gesundheitsdaten und den E-Health-Technologien für Österreich überblicksmäßig skizzieren.

Was versteht man eigentlich genau unter E-Health? Darunter werden jene Informations- und Kommunikationstechnologien verstanden, die die Instrumente zur Modernisierung des Gesundheitswesens bilden. In Österreich gelten vor allem die elektronische Krankenversicherungskarte (E-Card) und die elektronische Gesundheitsakte (Elga) als E-Health-Technologien. Auch die Telemedizin, elektronisch gestütztes Krankheits- und Wissensmanagement, persönlich und dezentral bereitgestellte Gesundheitsfürsorge zur Diagnose, Überwachung, Beratung, Terminvergabe und Verschreibungen (sogenannte „Internetmedizin“) sowie Gesundheitsportale (Consumer Health Informatics) zählen dazu. […]

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Zurück aus dem Urlaub – Spam-Ordner löschen?

E-Mails können laut Oberstem Gerichtshof bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen.

(Von Andrea Zinober | Wiener Zeitung | 6.9.2019)

E-Mail-Accounts, die vor Werbung oder anderen unerwünschten Nachrichten überquellen, kennen wir alle. Auch, dass genau jene E-Mails, die eigentlich kein Müll, also Spam, sind, oft im Spam-Ordner landen, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Den Spam-Ordner regelmäßig auf relevante E-Mails zu überprüfen ist zur eigenen Sicherheit und zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen allerdings unbedingt erforderlich.

Wie der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat, können E-Mails bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen. Das kann mit beträchtlichen Folgen verbunden sein, im konkreten Fall war es ein verspäteter Rücktritt vom Vertrag. Bereits seit längerem ist unstrittig, dass die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse, über die man erreichbar ist, zum „Machtbereich“ des Empfängers zählt. Es genügt also für eine rechtlich relevante, wirksame Zustellung, wenn eine E-Mail einlangt und abgerufen werden kann. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus, es ist nicht erforderlich, die E-Mail auch tatsächlich zu öffnen und zu lesen. Das sieht auch das E-Commerce-Gesetz vor, nach dem elektronische, rechtlich erhebliche Erklärungen als zugegangen gelten, sobald sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht natürlich auch für E-Mails, die im Spam-Ordner einlangen.

Diese gewöhnlichen Umstände hängen von der jeweiligen Situation im Einzelfall ab. Wie der Oberste Gerichtshof auch vor nicht allzu langer Zeit festgehalten hat, dürfen die diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden.

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