Der Vertrag ist unterschrieben, der erste Arbeitstag steht bevor – und man merkt, dass die Stelle doch nichts für einen ist. Hat eine Absage Folgen?
(Der Standard | 3.10.2019)
Genau einen Monat vor Dienstantritt entschied sich Uffizien-Direktor Eike Schmidt, den Job des Generaldirektors des Kunsthistorischen Museums in Wien nicht anzutreten. Er wolle in Florenz
bleiben, erklärte er. Die Absage wird wohl nicht ohne Folgen bleiben, wie DER STANDARD berichtete. Rechtsanwalt Ernst Ploil, der unter anderem für Belvedere und MAK tätig ist und Verträge mit Museumsdirektoren kennt, nennt das „einen krassen und schadenersatzpflichtigen Vertragsbruch“. Es gehe dabei nicht nur um allfällig angefallene Reisespesen, sondern um alle Aufwendungen, die mit Schmidts Bestellung verknüpft waren, und solche, die nun, etwa durch die Neuausschreibung der Stelle, anfallen.
Aber was gilt bei herkömmlichen Verträgen? Welche Konsequenzen kann es haben, wenn man einen Job knapp vor dem Arbeitsbeginn absagt?
Nachfrage beim Arbeitsrechtler
„Jeder und jede kann einen Job kurz vor Antritt absagen“, sagt Arbeitsrechtsexperte Erwin Fuchs. Der rechtliche Begriff dafür laute „Rücktritt vom Vertag“, so der Rechtsanwalt Northcote.Recht. Gibt es keine gewichtigen Gründe für den Rücktritt, etwa gesundheitliche, kann das jedoch bedeuten, dass der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig wird. […]
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