Das Geschäft mit Pflichtverteidigern

Gericht. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, dem hilft der Steuerzahler. Auch für den BuwogProzess wurden sogenannte Verfahrenshelfer bestellt. Anwälte können sich davon aber freikaufen.

Die Presse | 6 Feb 2018 | VON MANFRED SEEH

„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“

Man kennt diesen Satz aus US Krimiserien – das ist die Szene, in denen die Cops dem Bösewicht gerade Handfesseln anlegen. Doch auch im echten Leben hängt Strafverteidigung stark von den Kosten ab. Was tut jemand, der einen Anwalt braucht (Faustregel im Strafverfahren: Man braucht dann einen, wenn mehr als drei Jahre Haft drohen), aber nicht genug Geld hat? Er beantragt die sogenannte Verfahrenshilfe. Das Gericht sorgt dann dafür, dass dem Beschuldigten ein (Pflicht-)Verteidiger beigegeben wird. Dies ist viel weiter verbreitet, als man annehmen könnte. Im Straflandesgericht Wien laufen bereits 85 Prozent der Verfahren mit Verfahrenshilfe.

Alle Anwälte sind verpflichtet, Verfahrenshilfe zu leisten: sowohl im Strafverfahren (dort gibt es die weitaus meisten Bestellungen) als auch im Zivilverfahren als auch in Verwaltungssachen. Die Leistungen der Verfahrenshelfer sind für die Klienten unentgeltlich.

Im Jahr 2016 wurden in Strafverfahren österreichweit 13.812 Bestellungen gezählt (für 2017 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor). In den Jahren davor waren es konstant gut 15.000 Bestellungen; der Rückgang 2016 korreliert mit dem zuletzt gesunkenen Anfall an Strafverfahren.getimage

Auch im laufenden BuwogProzess rund um Karl-Heinz Grasser und Co. spielt das Thema eine große Rolle: Zwei Zentralfiguren, der angeklagte Ex-FPÖ-Politiker Walter Meischberger und der angeklagte Ex-PR-Berater Peter Hochegger, werden von Verfahrenshelfern vertreten. So steigt der Advokat Jörg Zarbl (eigentlich spezialisiert auf Kapitalanlagerecht) für Meischberger in den Ring. Anwalt Leonhard Kregcjk tut dies für Hochegger.

An dieser Stelle sei angemerkt: Es gibt auch die Möglichkeit, Anwälte zu behalten, wenn einem während eines langen Verfahrens das Geld ausgeht – sofern diese Anwälte natürlich auch dazu bereit sind, zu Verfahrenshelfern zu mutieren. Man kann sich auch bestimmte Anwälte als Pflichtverteidiger wünschen.

Aber warum sollte ein Verteidiger da überhaupt mitspielen, wenn er gar kein Honorar kassieren kann? Nun ja: Bei Verfahren, über die medial viel berichtet wird, kann man auch als Pflichtverteidiger auf Publicity hoffen. Außerdem gibt es eine Regel, die gerade bei Großverfahren a` la „Buwog“greift: Ab dem elften Verhandlungstag klingelt auch bei den Pflichtverteidigern die Kasse. Es gibt eine individuelle Vergütung. Zahler ist die Republik Österreich. Somit kommt also der Steuerzahler für die Kosten der Verteidiger auf. Jene der (öffentlichen) Anklage muss er sowieso immer tragen.

Das Finanzierungssystem der Verfahrenshilfe: Für die Vermittlung und den Einsatz der Pflichtverteidiger bekommen die Anwaltskammern von der öffentlichen Hand jährlich einen gewissen Betrag, der in die Pensionskasse der Anwälte fließt. Dieser Betrag macht 45 Prozent des Werts der erbrachten anwaltlichen Leistungen aus. In Zahlen bedeutet das: Der Gesamtwert der von den Pflichtverteidigern erbrachten Leistungen betrug im Jahr 2016 gut 40 Millionen Euro. Die Vergütung durch den Bund beträgt jährlich 18 Millionen Euro.

Die Schattenseiten des Systems laut der Wiener Anwältin Julia Kolda: Die Anwaltskammer achte bei Bestellung der Verfahrenshelfer nicht auf Fachgebiete. Das heißt beispielsweise: Ein Vergewaltiger könnte sich im Gerichtssaal mit einem Aktienrechtsspezialisten wiederfinden. Kolda schlägt eine Systemänderung vor: „Man könnte schauen, wer Strafverteidiger ist, und gezielt aus dieser Gruppe auswählen.“Die Kammer könne auch einen Freiwilligenpool aus jungen Anwälten einrichten, diesen dann regelmäßig Verfahrenshilfen zuschanzen – und diese direkt entlohnen. Etwa mit 50 Prozent des jeweils festgelegten Anwaltstarifs.

Die Kammer geht einen anderen Weg. Sie möchte eine „möglichst gleichmäßige Belastung“aller Anwälte. Dass es den Pflichtverteidigern an Spezialkenntnissen fehle, wolle man nicht gelten lassen. Österreichs Anwälte seien universell ausgebildet.

Und wenn ein Anwalt keinesfalls als Pflichtverteidiger zum Zug kommen will, hat er immer noch die Möglichkeit, sich quasi freizukaufen. Er kann einen Kollegen als Substituten einsetzen. Dafür muss der den Fall abgebende Anwalt dem einspringenden Kollegen – je nach Vereinbarung – zwischen 20 und 40 Prozent des fällig werdenden Honorars bezahlen.

Die Wiener Anwältin Sonja Scheed übernimmt regelmäßig Substitutionen. Sie macht gute Erfahrungen: „Das sind zum Teil interessante Verfahren, die ich sonst nicht hätte.“Ihr Rezept: „Ich bemühe mich, jede Verfahrenshilfe korrekt abzuwickeln. Dann kommen die Klienten beim nächsten Mal von selbst auf mich zu, zum Beispiel mit einer Ehescheidung. Das kommt immer wieder vor.“

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