Gesundheit auf neuer rechtlicher Basis
Gesundheit auf neuer rechtlicher Basis
Dass Ärzte künftig Ärzte anstellen dürfen, ist nur eine der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen.
Für die Gesundheitswirtschaft wird 2019 aus rechtlicher Sicht (wieder) ein spannendes Jahr. Während die Krankenanstaltenrechts-Novelle 2018 zuletzt für Aufregung aufgrund von Sonderklassegebühren für Ambulanzleistungen sorgte, blieb ansonsten medial bislang wenig beleuchtet, dass den Spitalsbetreibern – teils willkommene, teils kritisierte – Reorganisationsmöglichkeiten in ihren Häusern zur Verfügung stehen. Für die Ärzteschaft durchwegs erfreulich dagegen dürfte die künftige Möglichkeit sein, Ärzte bei Ärzten anstellen zu dürfen, was bisher de facto nicht möglich war.
Ebenso erfreulich für Mediziner ist, dass der Gesetzgeber das Haftungspotenzial von Ärztinnen und Ärzten, die Sterbende betreuen – also konkret der Palliativmediziner – zu verringern beabsichtigt. Der folgende Beitrag schafft einen Überblick über die wichtigsten Neurungen zur KAKuG-Novelle, zur Ärztegesetz-Novelle, zu Patientenverfügungen und weiteren Themen im Gesundheitswesen.
Mehr Transparenz und Rechtsklarheit angestrebt
In Anpassung an den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG 2017) wird das Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) novelliert. Kernstück der Novelle sind Änderungen bei den Formen der Organisation in Spitälern. Diese soll positive Effekte für Spitalsbetreiber mit sich bringen.
Mit den Neuregelungen wird mehr Transparenz und Rechtsklarheit angestrebt. Eine modulare Zusammensetzung von Krankenanstalten soll eine höhere Flexibilität bei der Gestaltung einer Angebotsstruktur für die jeweiligen Standorte bringen. Prozessorientierte Betriebsformen, höhere Planbarkeit sowie geringere Verweildauern sind weitere Attribute, die der Gesetzesnovellierung zugeschrieben werden.
Mit den neu strukturierten Betriebs- und Organisationsformen soll dem patientenspezifischen Bedarf auch bei längeren Rekonvaleszenz-Phasen entsprochen werden. Damit soll diejenige Versorgungsform genutzt werden können, die dem jeweiligen fallspezifischen Bedarf (Patientenstatus und Behandlungserfordernis) am besten entspricht. Daraus ergeben sich als innerbetriebliche Optimierungsaufgaben ein entsprechendes Patienten- und Belegungsmanagement und daraus folgend eine Anpassung beziehungsweise Redimensionierung des vollstationären Bettenangebots in den Akut-Krankenanstalten. Das Gleiche gilt für dessen allfällige bedarfsorientierte Umwidmung beispielsweise in Einrichtungen für Übergangs- und Kurzzeitpflege.
Die Spitalsbetreiber im Land werden zweckmäßigerweise prüfen, ob die Organisationsstrukturen in ihren Spitälern künftig rechtskonform gestaltet sind beziehungsweise das Potenzial zur Optimierung ihrer Organisation bestmöglich ausgenutzt wurde. Die neuen (Grundsatz-)Bestimmungen müssen nun in der jeweiligen Landesgesetzgebung umgesetzt werden. Die Bundesländer haben ab Kundmachung der Novelle (demnächst) sechs Monate Zeit. Mit Blick auf diesen Zeithorizont empfiehlt es sich für die Spitalsbetreiber, bereits jetzt mit einer Statuserhebung und den Vorbereitungen einer allfälligen Adaptierung in ihren Häusern zu beginnen.