Darf ich die Marillen meines Nachbarn pflücken?

Immobilienrechtsexpertin Olivia Eliasz klärt im Presse Immobilienteil regelmäßig Rechtsfragen:

Wie weit geht das „Überhangsrecht“?

Es ist endlich soweit: die Marillen-Saison ist da! Mein Nachbar hat auf seinem Grundstück einen tollen Marillenbaum mit wunderschönen Marillen stehen. Es gibt jedoch ein paar Äste, die über den Zaun in mein Grundstück hineinragen. Letztens habe ich die Marillen von diesen überhängenden Ästen gepflückt und einen Marillenkuchen gebacken. Mein Lebensgefährte meint, dass ich die Marillen ohne Einverständnis unseres Nachbarn nicht pflücken hätte dürfen. Stimmt das, dass es nicht in Ordnung war, dass ich die Früchte gepflückt habe?

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Ihrem Lebensgefährten kann aus rechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Sie dürfen sehr wohl die Marillen, die auf den überhängenden Ästen des Marillenbaumes Ihres Nachbarn, die in Ihr Grundstück hineinragen, wachsen, pflücken und verspeisen.

Früchte, die auf überhängenden Ästen eines Baumes, der dem Nachbar gehört und sich auf seinem Grundstück befindet, dürfen nämlich gepflückt und daher auch gegessen werden. Es handelt sich hierbei um das sogenannte „Überhangsrecht“.

Beachten Sie jedoch, dass Sie jene Marillen, die zwar in Griffnähe sind, sich aber nicht auf den überhängenden Ästen, sondern auf den Ästen, die sich auf dem Grundstück Ihres Nachbarn, also dem Eigentümer des Baumes, befinden, hingegen nicht pflücken dürfen.

Marlene Rahmann

Bild: Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz, Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, o.eliasz@northcote.at‎