Schutz von Unternehmenskennzeichen – Unterlassungsverpflichtung für Firma und Domain wirkt auch auf Facebook & Co
Das Erfordernis der Titelbestimmtheit darf nicht allzu streng verstanden werden, weil es auch darum geht, die Umgehungsgefahr zu minimieren. Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, die rechtliche Beurteilung der Erlaubtheit eines Verhaltens dem Exekutionsrichter zu überlassen.
Die Kl ging, gestützt auf ihre Firma Ella Juwelen, die Geschäftsbezeichnung „ELLA juwelen uhren“ und ihren Domainnamen ella-juwelen.at, nach § 9 UWG und nach § 1 UWG wegen Nachahmung, Rufausbeutung und Behinderung erfolgreich gegen die unter Bella-Juwelen e.U. firmierende Bekl vor, die Bella-Juwelen als Firma, Domainname und Geschäftsbezeichnung verwendete. Die Kl führte aufgrund von ihr behaupteter Verstöße der Bekl gegen das Unterlassungsgebot auf der Website, Facebook und anderen sozialen Medien Exekution.
Aus der Begründung:
Würde man eine extrem strenge Konkretisierung des Unterlassungstitels verlangen, hätte es der Verpflichtete in der Hand, durch ein (gegenüber dem Titel) leicht verändertes Verhalten der Unterlassungsvollstreckung zu entgehen, und der Berechtigte wäre auf den umständlichen und unzumutbaren Weg verwiesen, sich stets einen neuen – an das veränderte Verhalten des Verpflichteten angepassten – Titel zu beschaffen (Klicka in Angst/Oberhammer § 355 Rz 8a). Das es praktisch unmöglich ist, im Titel alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben, die den gleichen verpönten Erfolg herbeiführen können, darf daher die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens auch nicht allzu streng beurteilt werden (SZ 43/199 = EvBl 270; ÖBl 1978, 34; GesRZ 1981, 107), eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots – insb im Verein mit konkreten Einzelverboten – wird daher als zulässig angesehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich bei Beurteilung der vorliegenden Exekutionsbewilligung, dass der Exekutionstitel in seiner Gesamtheit zu lesen und daraus der Schluss zu ziehen ist, dass es der verpflichteten Partei im geschäftlichen Verkehr verboten ist, die Firma „Bella-Juwelen“ e.U. und die Domain „bella-juwelen“.at zu verwenden, wobei schon allein, um die Gefahr der Umgehung des Verbotes zu minimieren, davon auszugehen ist, dass den Worten „Bella“ und „Juwelen“ in deren Kombination besondere Bedeutung zukommt. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist dabei wiederum jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, dh, es verlangt eine Teilnahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinteressen. Eine Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Soweit die verpflichtete Partei daher die Auffassung vertritt, die Verwendung der Facebook-Seite „www.facebook/bellajuwelen/“ und die Bewerbung der Webshop App „Bella-Juwelen“ auf iTunes stellen keine Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel dar, kann ihr daher nicht gefolgt werden, weil dies zweifelsfrei jeweils im geschäftlichen Verkehr erfolgt und jeweils die wesentlichen Teile der Firma „Bella-Juwelen“ e.U. verwendet werden. Entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei stellt die Umleitung der Domain „bella-juwelen.at“ auf „bella24.at“ ebenfalls und ebenso eine zumindest noch zeitweise Verwendung dieser Domain, wenn auch allenfalls nur zum Zweck der Weiterleitung der verbotenen Domain, dar wie die Ankündigung „coming soon“ auf der Webseite der Domain „bella-juwelen.at“ suggeriert diese doch – wie vom ErstG auch richtig ausgeführt – jedem Besucher, dass diese Domain in naher Zukunft offensichtlich (wieder) mit Inhalt ausgestattet werden wird.
Anmerkung:
Das LG Eisenstadt setzt sich in seiner Rekursentscheidung ausführlich sowohl mit der Rsp des OGH als auch dem konkreten Sachverhalt auseinander. Es kommt dabei zu der eindeutigen Schlussfolgerung, dass auch bei Einhaltung der strengen Voraussetzungen der Bestimmtheit des Exekutionstitels nach § 7 Abs 1 EO dem Exekutionsrichter die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Verhaltens des Verpflichteten zur Minimierung der Umgehungsgefahr möglich ist. Unterlassungstitel dürfen daher nicht nur wortwörtlich interpretiert werden, sondern in ihrer Gesamtheit; auch wenn das Wort „derartig“ im Titel fehlt, ist eine Vollstreckung gegen eine ähnliche Störung möglich. Im Ergebnis schlägt damit ein Unterlassungstitel, der sich hier auf die Verwendung einer Firma und einer Domain bezieht, auch auf deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr auf Facebook und anderen Plattformen durch. Das ist für einen effizienten Rechtsschutz durchaus erfreulich.
Andrea Zinober
Mag. Andrea Zinober, LL.M., ist selbständige Rechtsanwältin (auf Seiten der kl bzw. betreibenden Partei am Verf. beteiligt)

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENecolex20180949