Beiträge

Update-Verpflichtung für digitale Dienste und Geräte kommt heuer

Österreich muss heuer zwei EU-Richtlinien umsetzen, die Anbieter und Hersteller dazu verpflichten, für das Funktionieren und die Sicherheit digitaler Produkte zu sorgen.

In Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung stehen wir, mit oder ohne Homeoffice, vor immer neuen Herausforderungen: Das neue Diktiergerät funktioniert nicht mit der vorhandenen Hardware. Das Navigationssystem und das Handy haben laufend Kommunikationsprobleme. Der Fernseher ist erst ein paar Jahre alt, aber schafft das Streaming nicht. […]

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ELSA AUSTRIA LAW REVIEW Edition V 2020 Law & Technology

Mag. Andrea Zinober, LL.M. betreute als Academic Editor zwei Studentinnen für die ELSA Law Review Edition V 2020:

Stephanie Grasser: Herausforderungen einer vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz

Lejla Tuholjaković: Agile Softwareentwicklung in der Vertragsgestaltung

https://lawreview.elsa.org/

ELSA Law & Technology Academic Board

Praxishandbuch Know-how und Geschäftsgeheimnisse

Von Andrea Zinober & Teresa Bogensberger | Lindeverlag 2020

Geschäftsgeheimnisse erfolgreich schützen

Know-how und Geschäftsgeheimnisse gehören zu den wertvollsten Assets eines Unternehmens und sind wesentliche Grundlagen für seinen Erfolg. Diese zu erkennen und richtig zu schützen ist essenziell, in der Praxis jedoch oft eine Herausforderung.

Dieses Praxishandbuch bietet – vor dem Hintergrund der neuen EU-Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse – einen kompakten Überblick über die neue Rechtslage und deckt alle relevanten Bereiche ab. Behandelt werden folgende Themen:

  • Wesentliche Änderungen durch die UWG-Novelle 2018
  • Compliance, Kartellrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht und Rechtsdurchsetzung inkl. Schiedsgerichtsverfahren und Alternative Streitbeilegung
  • Erläuterung der neuen Voraussetzungen des Geheimnisschutzes
  • Darstellung notwendiger und zweckmäßiger Geheimhaltungsmaßnahmen
  • Erklärung der Möglichkeiten vertraglicher Absicherung
  • Risikobereiche und Haftungen
  • Darstellung der Besonderheiten und Sonderbestimmungen für Geheimnisschutz in Gerichtsverfahren

Zahlreiche Praxistipps runden dieses praktische Nachschlagwerk ab, das sich gleichermaßen an Unternehmer und Geschäftsführer sowie an die mit der Materie betrauten Mitarbeiter und an juristische Praktiker richtet.

Bestellen über lindeverlag.at

 

 

 

Praxistag Update Recht für Führungskräfte Managementforum WIFI/Verlag Linde

Gemeinsamer Vortrag von Dr. Teresa Bogensberger und Mag. Andrea Zinober LL.M. „Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“

3.10.2019, wko campus wien

Der Vortrag im Rahmen der Lehrveranstaltung „Praxistag Update Recht für Führungskräfte“ ging auf Bedeutung und Voraussetzungen des neuen Geheimnisschutzes ein:

➤ Warum ist Schutz so wichtig, was ist geschützt und vor
wem?

➤ Rechtmäßige Handlungen, seriöse Geschäftspraktiken,
Reverse Engineering u.a. Ausnahmen

➤Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

  • Vertraulichkeitsvereinbarungen
  • Dienst- und Managerverträge
  • Konkurrenzklausel und Vertragsstrafen
  • Compliance-Richtlinien
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

➤Unternehmen als Täter und Opfer

  • Definition der Risikobereiche
  • Haftung des Managements
  • Betriebsspionage und ihre Folgen
  • Schnittpunkte zu Datenschutz und Whistleblowing

➤Mittel der Rechtsdurchsetzung

Zurück aus dem Urlaub – Spam-Ordner löschen?

E-Mails können laut Oberstem Gerichtshof bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen.

(Von Andrea Zinober | Wiener Zeitung | 6.9.2019)

E-Mail-Accounts, die vor Werbung oder anderen unerwünschten Nachrichten überquellen, kennen wir alle. Auch, dass genau jene E-Mails, die eigentlich kein Müll, also Spam, sind, oft im Spam-Ordner landen, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Den Spam-Ordner regelmäßig auf relevante E-Mails zu überprüfen ist zur eigenen Sicherheit und zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen allerdings unbedingt erforderlich.

Wie der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat, können E-Mails bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen. Das kann mit beträchtlichen Folgen verbunden sein, im konkreten Fall war es ein verspäteter Rücktritt vom Vertrag. Bereits seit längerem ist unstrittig, dass die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse, über die man erreichbar ist, zum „Machtbereich“ des Empfängers zählt. Es genügt also für eine rechtlich relevante, wirksame Zustellung, wenn eine E-Mail einlangt und abgerufen werden kann. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus, es ist nicht erforderlich, die E-Mail auch tatsächlich zu öffnen und zu lesen. Das sieht auch das E-Commerce-Gesetz vor, nach dem elektronische, rechtlich erhebliche Erklärungen als zugegangen gelten, sobald sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht natürlich auch für E-Mails, die im Spam-Ordner einlangen.

Diese gewöhnlichen Umstände hängen von der jeweiligen Situation im Einzelfall ab. Wie der Oberste Gerichtshof auch vor nicht allzu langer Zeit festgehalten hat, dürfen die diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden.

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ecolex September 2018 (09): Schutz von Unternehmenskennzeichen – Unterlassungsverpflichtung für Firma und Domain wirkt auch auf Facebook & Co

Schutz von Unternehmenskennzeichen – Unterlassungsverpflichtung für Firma und Domain wirkt auch auf Facebook & Co

Das Erfordernis der Titelbestimmtheit darf nicht allzu streng verstanden werden, weil es auch darum geht, die Umgehungsgefahr zu minimieren. Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, die rechtliche Beurteilung der Erlaubtheit eines Verhaltens dem Exekutionsrichter zu überlassen.

Die Kl ging, gestützt auf ihre Firma Ella Juwelen, die Geschäftsbezeichnung „ELLA juwelen uhren“ und ihren Domainnamen ella-juwelen.at, nach § 9 UWG und nach § 1 UWG wegen Nachahmung, Rufausbeutung und Behinderung erfolgreich gegen die unter Bella-Juwelen e.U. firmierende Bekl vor, die Bella-Juwelen als Firma, Domainname und Geschäftsbezeichnung verwendete. Die Kl führte aufgrund von ihr behaupteter Verstöße der Bekl gegen das Unterlassungsgebot auf der Website, Facebook und anderen sozialen Medien Exekution.

 

Aus der Begründung:

Würde man eine extrem strenge Konkretisierung des Unterlassungstitels verlangen, hätte es der Verpflichtete in der Hand, durch ein (gegenüber dem Titel) leicht verändertes Verhalten der Unterlassungsvollstreckung zu entgehen, und der Berechtigte wäre auf den umständlichen und unzumutbaren Weg verwiesen, sich stets einen neuen – an das veränderte Verhalten des Verpflichteten angepassten – Titel zu beschaffen (Klicka in Angst/Oberhammer § 355 Rz 8a). Das es praktisch unmöglich ist, im Titel alle  nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben, die den gleichen verpönten Erfolg herbeiführen können, darf daher die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens auch nicht allzu streng beurteilt werden (SZ 43/199 = EvBl 270; ÖBl 1978, 34; GesRZ 1981, 107), eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots – insb im Verein mit konkreten Einzelverboten – wird daher als zulässig angesehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich bei Beurteilung der vorliegenden Exekutionsbewilligung, dass der Exekutionstitel in seiner Gesamtheit zu lesen und daraus der Schluss zu ziehen ist, dass es der verpflichteten Partei im geschäftlichen Verkehr verboten ist, die Firma „Bella-Juwelen“ e.U. und die Domain „bella-juwelen“.at zu verwenden, wobei schon allein, um die Gefahr der Umgehung des Verbotes zu minimieren, davon auszugehen ist, dass den Worten „Bella“ und „Juwelen“ in deren Kombination besondere Bedeutung zukommt. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist dabei wiederum jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, dh, es verlangt eine Teilnahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinteressen. Eine Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Soweit die verpflichtete Partei daher die Auffassung vertritt, die Verwendung der Facebook-Seite „www.facebook/bellajuwelen/“ und die Bewerbung der Webshop App „Bella-Juwelen“ auf iTunes stellen keine Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel dar, kann ihr daher nicht gefolgt werden, weil dies zweifelsfrei jeweils im geschäftlichen Verkehr erfolgt und jeweils die wesentlichen Teile der Firma „Bella-Juwelen“ e.U. verwendet werden. Entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei stellt die Umleitung der Domain „bella-juwelen.at“ auf „bella24.at“ ebenfalls und ebenso eine zumindest noch zeitweise Verwendung dieser Domain, wenn auch allenfalls nur zum Zweck der Weiterleitung der verbotenen Domain, dar wie die Ankündigung „coming soon“ auf der Webseite der Domain „bella-juwelen.at“ suggeriert diese doch – wie vom ErstG auch richtig ausgeführt – jedem Besucher, dass diese Domain in naher Zukunft offensichtlich (wieder) mit Inhalt ausgestattet werden wird.

 

Anmerkung:

Das LG Eisenstadt setzt sich in seiner Rekursentscheidung ausführlich sowohl mit der Rsp des OGH als auch dem konkreten Sachverhalt auseinander. Es kommt dabei zu der eindeutigen Schlussfolgerung, dass auch bei Einhaltung der strengen Voraussetzungen der Bestimmtheit des Exekutionstitels nach § 7 Abs 1 EO dem Exekutionsrichter die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Verhaltens des Verpflichteten zur Minimierung der Umgehungsgefahr möglich ist. Unterlassungstitel dürfen daher nicht nur wortwörtlich interpretiert werden, sondern in ihrer Gesamtheit; auch wenn das Wort „derartig“ im Titel fehlt, ist eine Vollstreckung gegen eine ähnliche Störung möglich. Im Ergebnis schlägt damit ein Unterlassungstitel, der sich hier auf die Verwendung einer Firma und einer Domain bezieht, auch auf deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr auf Facebook und anderen Plattformen durch. Das ist für einen effizienten Rechtsschutz durchaus erfreulich.

 

Andrea Zinober

Mag. Andrea Zinober, LL.M., ist selbständige Rechtsanwältin (auf Seiten der kl bzw. betreibenden Partei am Verf. beteiligt)

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENecolex20180949

Wertvolles Know-how

Gastbeitrag: Für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind einheitliche Regelungen für die EU in der Pipeline.

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Workshop – Die neue EU Datenschutz-Grundverordnung ab 2018

Der Rechts-Workshop mit Mag. Andrea Zinober

In diesem Workshop werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für das neue Datenschutz Regime, das auch die Marketing Branche betrifft, kurz dargestellt. Weiterlesen

DSGVO NEU 2018

DAS NEUE EUROPÄISCHE DATENSCHUTZRECHT – AUCH FÜR ÖSTERREICH
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Wussten Sie schon…?

… dass nicht nur Phantasiebezeichnungen als Marke registriert werden können? Weiterlesen