Beiträge

Neuerscheinung: „Arbeitsrecht im Konzern“

Arbeitsrecht im Konzern

Mag. Erwin Fuchs hat in Kooperation mit Stefan Schuster als Herausgeber ein breit gefächertes Expertenteam aus Wirtschaft und Beratung zusammengestellt und vielfältige arbeitsrechtliche Themen im Konzern fundiert aufbereitet.

Arbeitsrecht im Konzern; 1. Auflage. Von Erwin Fuchs und Stefan Schuster (Hrsg). Linde Verlag,Wien 2020. 216 Seiten, € 48,00.

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Praktische Bemerkungen zu den Änderungen des „harten Kerns“ der Entsenderrichtlinie

Gastbeitrag von Mag. Erwin Fuchs in „PV-Info – Die Fachzeitschrift für Personalverrechnung“ | 15. Jahrgang Dezember 2020 Nr.12 

Die Entsenderichtline vom 16.12.1996 (RL 96/71/EG) wurde zuletzt am 28.6.2018 mithilfe einer Änderungsrichtlinie (RL [EU] 2018/957) adaptiert. Die Mitgliedstaaten hatten bis 30.7.2020 Zeit, nationale Vorschriften zur Umsetzung zur erlassen. Dies ist zumindest in Österreich nicht zeitgerecht geschehen. Interessant für die Praxis sind die Änderungen des sogenannten „harten Kerns“ der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Dieser Beitrag möchte diese Änderungen ein wenig beleuchten.

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„Genügt“ ein ausländischer Betrieb zur Kündigungsanfechtung in Österreich?

Gastbeitrag von Mag. Erwin Fuchs in „PV-Info –  Die Fachzeitschrift für Personalverrechnung“ | 15. Jahrgang Juni 2020 Nr. 6

Ob Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung in Österreich erbringen und für deren Dienstverträge österreichisches Recht anwendbar ist, die aber einem ausländischen Betrieb angehören, sich auf die Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 105 ff ArbVG berufen können, bleibt weiterhin offen. In der aktuellen Entscheidung vom 22.1.2020, 9 ObA 89/19g, deutet der OGH wiederum an, dass er dies wohl gerne entscheiden würde. Im konkreten Fall beendet er seine Prüfung mit dem Hinweis, dass der Kündigungsschutz der Klägerin nach ArbVG jedenfalls daran scheitert, dass diese leitende Angestellte nach den Bestimmungen des ArbVG ist, dies ungeachtet ihrer Tätigkeit im Homeoffice. […]

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Praxishandbuch Know-how und Geschäftsgeheimnisse

Von Andrea Zinober & Teresa Bogensberger | Lindeverlag 2020

Geschäftsgeheimnisse erfolgreich schützen

Know-how und Geschäftsgeheimnisse gehören zu den wertvollsten Assets eines Unternehmens und sind wesentliche Grundlagen für seinen Erfolg. Diese zu erkennen und richtig zu schützen ist essenziell, in der Praxis jedoch oft eine Herausforderung.

Dieses Praxishandbuch bietet – vor dem Hintergrund der neuen EU-Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse – einen kompakten Überblick über die neue Rechtslage und deckt alle relevanten Bereiche ab. Behandelt werden folgende Themen:

  • Wesentliche Änderungen durch die UWG-Novelle 2018
  • Compliance, Kartellrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht und Rechtsdurchsetzung inkl. Schiedsgerichtsverfahren und Alternative Streitbeilegung
  • Erläuterung der neuen Voraussetzungen des Geheimnisschutzes
  • Darstellung notwendiger und zweckmäßiger Geheimhaltungsmaßnahmen
  • Erklärung der Möglichkeiten vertraglicher Absicherung
  • Risikobereiche und Haftungen
  • Darstellung der Besonderheiten und Sonderbestimmungen für Geheimnisschutz in Gerichtsverfahren

Zahlreiche Praxistipps runden dieses praktische Nachschlagwerk ab, das sich gleichermaßen an Unternehmer und Geschäftsführer sowie an die mit der Materie betrauten Mitarbeiter und an juristische Praktiker richtet.

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Tatort Arbeitsplatz in Zeiten des Hochfahrens

Arbeitgeber, die Schutzpflichten verletzen, können sich auch dann strafbar machen, wenn es zu keiner Infektion kommt.

(Gastbeitrag von Teresa Bogensberger und Philip Marsch | Die Presse | 27.4.2020)

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2 Webinare: Arbeitsrechtliche Fragen zum Coronavirus

Erwin Fuchs als Referent bei „dieWeiterbilder“. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die nächsten Webinare:

22.04., 10:00-11:30 Uhr: Corona-Kurzarbeit

Mit der neuen Corona-Kurzarbeit können Unternehmen rasch Arbeitszeiten verringern und Lohnkosten reduzieren.

  • Wie kann Corona-Kurzarbeit im Betrieb eingeführt werden?
  • In welchem Ausmaß und für welche Dauer kann die Arbeitszeit herabgesetzt werden?
  • Wie hoch ist die Kurzarbeit-Unterstützung für Arbeitgeber?
  • Müssen Mitarbeiter Zeitguthaben und Urlaub vor der Kurzarbeit abbauen

ZUM WEBINAR

 

29.04., 10:00-11:30 Uhr: Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat in Krisenzeiten

Welche Informationspflichten haben Sie in Krisenzeiten gegenüber dem Betriebsrat?

  • In welche Entscheidungen muss der Betriebsrat eingebunden sein? Und welche Fristen und Formalkriterien sind dabei einzuhalten?
  • Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei Gesundheitsschutz, Homeoffice, Kurzarbeit, Zwangsurlaub, Personalabbau & Co?
  • Können Mitbestimmungsrechte aufgrund der derzeitigen Lage eingeschränkt werden?
  • Kann als Gesundheitsschutzmaßnahme der Verzicht auf Betriebsratssitzungen angewiesen werden? Und sind Beschlüsse außerhalb von Sitzungen überhaupt gültig?

ZUM WEBINAR

Covid-19-Gesetz: Alle Fristen stehen still

Mit dem zweiten Covid-19-Gesetz kamen Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen.

(Von Andreas Frauenberger | Wiener Zeitung | 27.3.2020)

Vergangenes Wochenende hat der Nationalrat das zweite Covid-19-Gesetz beschlossen. Dahinter verbirgt sich ein Maßnahmenpaket, das unter anderem die Einrichtung eines Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen enthält. Für den juristischen Alltag besonders bedeutsam sind die Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen. Das zweite Covid-19-Gesetz wurde im BGBl I 16/2020 kundgemacht, das am 21. März ausgegeben wurde. Die im Folgenden dargestellten Regelungen traten daher am 22. März in Kraft.

Für gerichtliche Verfahren in Zivilsachenregelt das neu geschaffene und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 befristete „Bundesgesetz zu Begleitmaßnahmen zu Covid-19 in der Justiz“ in seinem § 1, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen, bei denen das fristauslösende Ereignis nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetztes liegt oder die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April unterbrochen sind. Sie beginnen am 1. Mai neu zu laufen. Im Einzelfall können die Gerichte etwas anderes festlegen, müssen aber eine angemessene Frist gewähren. § 2 des Gesetzes regelt, dass überdies Fristen für die Anrufung von Gerichten (v. a. daher Verjährungsfristen, wohl aber auch Fristen für die Anrufung des Gerichts in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren) zwischen Inkrafttreten und 30. April gehemmt sind. Der Justizministerin wurde durch § 8 des Gesetzes eine weitreichende Verordnungsermächtigung eingeräumt. Soweit die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich sind, kann sie per Verordnung die Fristunterbrechungen verlängern oder Säumnisfolgen aussetzen. […]

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Aktuelle Rechtslage für Betriebe in der Corona-Krise

Einige Betriebe haben vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 19.3.2020)

An einem vermutlich denkwürdigen Sonntag, dem 15. März 2020, hat der Nationalrat einschneidende, von der österreichischen Bundesregierung bereits zwei Tage zuvor angekündigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung zur Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese Maßnahmen sind am darauffolgenden Montag in Kraft getreten. Die österreichischen Betriebe hatten sich auf diese Ankündigung hin schon vorbereitet, obwohl die Rechtslage zu jenem Zeitpunkt alles andere als klar war. Einige Betriebe haben daher vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Der folgende Beitrag erläutert überblicksmäßig die tatsächliche Rechtslage für österreichische Unternehmen. Dies ist jedoch wohlgemerkt eine Momentaufnahme, weil die Bundesregierung bereits neue Maßnahmen in Aussicht gestellt hat und sich die Rechtslage daher neuerlich ändern kann.

Noch am späten Abend des 15. März 2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Verordnungen verlautbart, zu denen er am Vormittag desselben Tages vom österreichischen Nationalrat ermächtigt wurde. Darin wurden jene Betriebsbeschränkungen konkretisiert, die auch die Geschäftsbetriebe österreichischer Unternehmen betreffen könnten. Viele Unternehmen haben bereits nach der Ankündigung der Bundesregierung zwei Tage zuvor verständlicherweise entsprechende Maßnahmen eingeleitet und ihre Betriebe auf diese Beschränkungen eingestellt, ohne genau zu wissen, wie die Rechtslage tatsächlich sein wird. De facto wurden diese Beschränkungen erst zwei Tage später durch entsprechende Rechtsakte legalisiert. […]

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Highheels zur Arbeit: Darf der Chef das verlangen?

Nachdem Japans Frauen gegen den Zwang zu hohen Schuhen rebelliert haben, kämpfen sie nun gegen das Brillenverbot. Wie ist die rechtliche Situation in Österreich?

(Der Standard | 6. Dezember 2019)

In Japan verschärft sich der Protest von Frauen gegen gängelnde Vorschriften in Unternehmen weiter. Diese Woche wurde eine Petition, gestartet von der 32-jährigen Aktivistin und Autorin Yumi Ishikawa, mit über 31.000 Unterschriften dem Arbeitsministerium des Landes übergeben. Die Unterzeichner fordern darin das Ende des Brillenverbots, das in zahlreichen Unternehmen gilt.

Ishikawa ist für ihren Einsatz gegen hochhackige Schuhe am Arbeitsplatz bekannt. Sie ist Initiatorin der Kampagne #KuToo. Der Name ist eine Anlehnung an die #MeToo-Bewegung gegen sexuelle Belästigung und außerdem ein Wortspiel aus den japanischen Wörtern „kutsu“ (Schuhe) und „kutsuu“ (Schmerz).
Neuerdings setzt sich Ishikawa eben auch gegen Vorschriften zu Brillen und Make-up ein, die in einigen Unternehmen „ausschließlich für Frauen“ gelten würden. Sie berichtet von einer Empfangsdame, der ihre Brille verboten wurde – mit dem Hinweis, dass diese einen „kalten Gesichtsausdruck“ erzeuge. Aber wegen einer Augenkrankheit vertrage die Angestellte Kontaktlinsen nicht so gut. Es gibt angeblich auch Firmen, in denen Frauen keine gefärbten Haare tragen dürfen und manikürte Nägel haben müssen.

Wie ist die Situation in Österreich?
„Grotesk“ nennt Arbeitsrechtsexperte Erwin Fuchs Vorschriften wie diese. […]

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Einen Job kurzfristig absagen: Drohen Konsequenzen?

Der Vertrag ist unterschrieben, der erste Arbeitstag steht bevor – und man merkt, dass die Stelle doch nichts für einen ist. Hat eine Absage Folgen?

(Der Standard | 3.10.2019)

Genau einen Monat vor Dienstantritt entschied sich Uffizien-Direktor Eike Schmidt, den Job des Generaldirektors des Kunsthistorischen Museums in Wien nicht anzutreten. Er wolle in Florenzbleiben, erklärte er. Die Absage wird wohl nicht ohne Folgen bleiben, wie DER STANDARD berichtete. Rechtsanwalt Ernst Ploil, der unter anderem für Belvedere und MAK tätig ist und Verträge mit Museumsdirektoren kennt, nennt das „einen krassen und schadenersatzpflichtigen Vertragsbruch“. Es gehe dabei nicht nur um allfällig angefallene Reisespesen, sondern um alle Aufwendungen, die mit Schmidts Bestellung verknüpft waren, und solche, die nun, etwa durch die Neuausschreibung der Stelle, anfallen.

Aber was gilt bei herkömmlichen Verträgen? Welche Konsequenzen kann es haben, wenn man einen Job knapp vor dem Arbeitsbeginn absagt?

Nachfrage beim Arbeitsrechtler
„Jeder und jede kann einen Job kurz vor Antritt absagen“, sagt Arbeitsrechtsexperte Erwin Fuchs. Der rechtliche Begriff dafür laute „Rücktritt vom Vertag“, so der Rechtsanwalt Northcote.Recht. Gibt es keine gewichtigen Gründe für den Rücktritt, etwa gesundheitliche, kann das jedoch bedeuten, dass der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig wird. […]

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