Beiträge

Update-Verpflichtung für digitale Dienste und Geräte kommt heuer

Österreich muss heuer zwei EU-Richtlinien umsetzen, die Anbieter und Hersteller dazu verpflichten, für das Funktionieren und die Sicherheit digitaler Produkte zu sorgen.

In Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung stehen wir, mit oder ohne Homeoffice, vor immer neuen Herausforderungen: Das neue Diktiergerät funktioniert nicht mit der vorhandenen Hardware. Das Navigationssystem und das Handy haben laufend Kommunikationsprobleme. Der Fernseher ist erst ein paar Jahre alt, aber schafft das Streaming nicht. […]

Weiterlesen auf www.derstandard.at

Spagat zwischen Innovation und Datenschutz

Im E-Health-Bereich treten auch immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 26.9.2019)

Unternehmen fokussieren ihre Geschäftstätigkeit zunehmend auf E-Health – also den Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen (Gesundheitstelematik). Dabei treten immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf. Verbunden ist dies eng mit der Verarbeitung und dem Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen. Der folgende Kurzbeitrag soll die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fragen in der Beziehung zwischen dem Innovationsrecht, dem Schutz von Gesundheitsdaten und den E-Health-Technologien für Österreich überblicksmäßig skizzieren.

Was versteht man eigentlich genau unter E-Health? Darunter werden jene Informations- und Kommunikationstechnologien verstanden, die die Instrumente zur Modernisierung des Gesundheitswesens bilden. In Österreich gelten vor allem die elektronische Krankenversicherungskarte (E-Card) und die elektronische Gesundheitsakte (Elga) als E-Health-Technologien. Auch die Telemedizin, elektronisch gestütztes Krankheits- und Wissensmanagement, persönlich und dezentral bereitgestellte Gesundheitsfürsorge zur Diagnose, Überwachung, Beratung, Terminvergabe und Verschreibungen (sogenannte „Internetmedizin“) sowie Gesundheitsportale (Consumer Health Informatics) zählen dazu. […]

Lesen Sie weiter bei wienerzeitung.at

Robot-Recruiting: Wie Algorithmen täuschen

Automatisierte Systeme zur Personalauswahl erwecken den Eindruck der Objektivität, sind aber nur so vertrauenswürdig wie ihre Programmierung. Daten- und Arbeitnehmerschutz setzen der digitalen Mitarbeiterkontrolle Grenzen.

(Von Teresa Bogensberger | Die Presse | 29.4.2019)

Bericht bei diepresse.com lesen

Digitalisierung: „Bring dein eigenes Gerät mit“ – die Fragen dazu: Wer trägt die Kosten? Und wie geht man mit den Daten um?

Digitalisierung: „Bring dein eigenes Gerät mit“

In der modernen, digitalisierten Arbeitswelt ist es längst üblich, sein eigenes Handy oder den Laptop zu verwenden. Die Fragen sind: Wer trägt die Kosten? Und wie geht man mit den Daten um?

Von Lukas Disarò, Experte für Arbeitsrecht

Handy, Laptop und Telearbeit sind längst Alltag in der modernen, digitalisierten Arbeitswelt. Der Trend „bring your own device“, also „bring dein eigenes Gerät mit“, schreitet voran. Dabei benutzen Arbeitnehmer ihr eigenes Handy oder den eigenen Laptop für Arbeitszwecke. Die Vorteile liegen auf beiden Seiten: Der Arbeitgeber spart sich Anschaffungskosten, und der Arbeitnehmer arbeitet auf dem Gerät, das ihm gefällt und mit dem er sich zurechtfindet, und muss nicht eingeschult werden.

Dabei stellt sich die Frage, wer die Kosten dafür trägt. In Zeiten von Flatrate-Tarifen beim Handy sind die reinen Gesprächskosten kein großer Streitfaktor mehr. Jedoch empfiehlt es sich in der Praxis, Regelungen darüber zu treffen, wer welche Kosten trägt, speziell für Roaming und bei Verlust/Beschädigung des Gerätes. Mindestens genauso wichtig – und das nicht erst seit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Wie wird mit Daten umgegangen? Wo und wie werden die Unternehmensdaten, wie Mitarbeiter- und Kundendaten, abgespeichert, um den teils komplexen und ungenauen Regelungen der DSGVO gerecht zu werden? Und wie ist im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses mit den Daten auf dem Gerät des Arbeitnehmers umzugehen?

Derartige Regelungen über die Arbeitsmittel der Arbeitnehmer können grundsätzlich auch auf Fahrräder von Foodora-Fahrern angewandt werden. Denn auch hier benutzen die Arbeitnehmer ihr eigenes Fahrrad für Zwecke des Arbeitgebers.

Mittlerweile gibt es auch nicht mehr nur das „klassische“ Arbeitsverhältnis, bei dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Nun gibt es eine neue Form des Arbeitsverhältnisses: das Crowdworking. Bei diesem werden Aufgaben an einen Pool von virtuellen Arbeitern ausgelagert. Dieses Outsourcing erfolgt dabei über virtuelle Plattformen.

Seit kurzem gibt es auch bei Foodora einen Betriebsrat
Bekannte Plattformen sind etwa Uber und Foodora. Bei Uber sind in Österreich zwischen Kunden und Uber noch Mietwagenunternehmen dazwischengeschalten. Die Fahrer arbeiten daher nicht direkt für Uber (sofern sie nicht Ein-Personen-Unternehmen sind). Foodora hingegen hat Verträge mit den Fahrern als freie Dienstnehmer, und einige Fahrer befinden sich in einem echten Dienstverhältnis. Eine Beurteilung, welches Vertragsverhältnis nun vorliegt (freier Dienstnehmer, Werkvertrag oder echter Dienstvertrag), ist daher nicht immer leicht und kann nur im Einzelfall erfolgen. Gesetzliche Regelungen speziell zu Crowdwork finden sich noch keine. Daher sind die momentanen arbeitsrechtlichen Regelungen auch auf Crowdworker anzuwenden, zum Beispiel Regelungen über die Arbeitnehmereigenschaft, das Arbeitsverfassungsgesetz oder Angestelltengesetz.

Gerade erst vor kurzem haben Arbeitnehmer bei Foodora einen Betriebsrat gegründet. Die Fahrer haben somit ein Sprachrohr, und Foodora hat statt vieler einzelner nur einen einzigen Ansprechpartner, wenn es arbeitsrechtliche Maßnahmen einführen oder abändern möchte. Dies kann zur Zufriedenheit auf beiden Seiten führen, und Foodora kann dadurch an Attraktivität als Arbeitgeber gewinnen. Der Betriebsrat vertritt aber grundsätzlich die Interessen der echten Arbeitnehmer und nicht auch die der freien Dienstnehmer, die bei den Plattformen eine überwiegende Mehrheit darstellen. Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitsbedingungen verbessern würden, wären somit nur auf die echten Arbeitnehmer anwendbar. Selbiges gilt für einen möglichen Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bei Foodora: Ein Kollektivvertrag ist nämlich üblicherweise nur auf echte Arbeitnehmer anwendbar.

GPS-Ortung berührt die Menschenwürde
Gerade bei Fahrradboten wird häufig GPS-Ortung eingesetzt, um den Standort des jeweiligen Fahrers ermitteln zu können. Das dient zur Berechnung, welcher Fahrer gerade in der Nähe des nächsten Auftrages ist beziehungsweise sein wird, um diesen Auftrag schnellstmöglich ausführen zu können. Arbeitsrechtlich zu beachten ist dabei, dass es sich bei GPS-Ortung (auch mittels Smartphones) grundsätzlich um technische Systeme, die die Menschenwürde berühren, handelt. Somit wäre – bei Vorhandensein eines Betriebsrates – eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Durch den Betriebsrat herrscht daher vielfach eine einfachere Kommunikation zwischen Betriebsinhaber/Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft und kann die Einführung oder Abänderung derartiger Maßnahmen auch vereinfacht werden.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die Digitalisierung auch für die Arbeitswelt ein großer Gewinn ist und für die Zufriedenheit aller wichtig ist, dass klare arbeitsrechtliche Regelungen getroffen werden.

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/unternehmen/974823_Bring-dein-eigenes-Geraet-mit.html