Zweite Chance für die Primärversorgung? 5 Fragen und Antworten…
Videointerview mit Dr. Michael Straub, LL.M.
Videointerview mit Dr. Michael Straub, LL.M.
Interview auf Ö1 mit Andreas Frauenberger: „Ibiza-Video – Teilerfolg für Rechtsanwalt“ | 6.3.2020
Der Oberste Gerichtshof hob die vom Ex-FPÖ- Politiker Johann Gudenus erwirkte einstweilige Verfügung gegen den „Ibiza-Anwalt“ auf, die Veröffentlichung sei durch öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen.
Interview auf PLUS iuris von Herrn Prof. Kletečka mit Andreas Frauenberger | 20.4.2020
Prof. Kletečka spricht mit RA Dr. Andreas Frauenberger, der beim OGH den Beschluss erwirkt hat, dass das Ibiza-Video weiterhin verbreitet werden darf. Länge: 20:51 Minuten
Zum bereits elften mal fand der österreichische Gesundheitswirtschaftskongress am 13. März 2019 in Wien im Austria Trend Hotel Savoyen statt.
Dr. Michael Straub, LL.M. vertrat dabei Northcote.Recht auf der bestens besuchten Veranstaltung. Hier eine kurzes Videointerview zum Thema Zwischenfallmanagement in Spitälern und Ordinationen:
(Quelle: https://www.bartosek.com)
Christina Horn / 10. Oktober 2018
Wann ist ein Betriebsrat gesetzlich verpflichtend? Welche Mitwirkungsrechte hat er – und worauf sollten Geschäftsführer achten? Rechtsanwalt Mag. Erwin Fuchs verrät im Interview, worauf Arbeitgeber bei der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat achten sollten.
Ein Betriebsrat (BR) ist eine Arbeitnehmervertretung. Das Interessante ist: Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz würde, ab fünf Mitarbeitern im Unternehmen, eigentlich eine Pflicht zur Gründung eines Betriebsrates vorsehen (siehe § 40/1 ArbVG).
In Österreich haben traditionell eher größere Unternehmen einen Betriebsrat – etwa ab fünfzig bis hundert Mitarbeitern. Ausschlaggebend für die Gründung eines BR können auch Spannungen mit der Geschäftsführer sein oder etwa, dass einzelne Mitarbeiter sich stärker engagieren wollen.
Als Beispiel: Ich habe vor kurzem ein In-House-Seminar in einem sehr großen Unternehmen geleitet.
Dort wurde, in einem kleinen, neuen Teilbetrieb ein Betriebsrat gegründet, da ein Sozialplan anstand.
Ein Sozialplan ist eine Abfederung von negativen Betriebsänderungen – z.B. Massenkündigungen, Umstrukturierungen – und häufig Anlass für die Gründung eines BR.
Eine der wichtigsten Regelungen für Betriebsräte ist der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz, der sogenannte besondere Bestandsschutz.
In Österreich herrscht grundsätzlich Kündigungsfreiheit, das heißt: Wir müssen Kündigungen nicht begründen, Entlassungen schon. Aber: Kündigungen können in Österreich sehr leicht angefochten werden!
Eine klassische Anfechtung wäre auf Basis von Sozialwidrigkeit. Hier behauptet der Mitarbeiter, dass er durch die Kündigung in seinen sozialen Interessen beeinträchtigt wird.
Betriebsratsmitglieder gehören zur Gruppe des besonderen Bestandsschutzes und haben – genauso wie Lehrlinge, begünstigt Behinderte, Elternteilzeitmitarbeiter, Schwangere und Zivil- bzw. Präsenzdiener – einen vorgeschalteten Schutz.
Diese Mitarbeitergruppen darf man üblicherweise nur mit gerichtlicher Zustimmung kündigen. Das macht die Teilnahme am Betriebsrat für viele Mitarbeiter attraktiver.
Die wichtigsten Mitwirkungsrechte wären sicherlich hinsichtlich Personalfragen. Ich muss, als Arbeitgeber, den Betriebsrat eine Woche vor einer Kündigung über meine Absicht informieren; Entlassungen habe ich sofort zu melden.
Unter Umständen wird der BR in eine einvernehmliche Lösung involviert. Ich muss den Betriebsrat bei allem einbeziehen, wo soziale, wirtschaftliche, kulturelle und persönliche Interessen von Mitarbeitern berührt werden.
Je nachdem, wie der Gesetzgeber das System gestaltet hat, ist dieses Mitwirkungsrecht entweder
✓ ein Informationsrecht des Betriebsrates,
✓ eine Informationspflicht aus Sicht des Arbeitgebers
✓ die Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung
✓ oder ein absolutes Vetorecht des Betriebsrats.
Letzteres kommt in Österreich nur sehr selten vor und streng genommen auch nur bei einer verschlechternden Versetzung oder bestimmten Kontrollmaßnahmen, wie etwa Videoüberwachung oder speziellen Personalfragebögen. Betriebsräte können also eine Versetzung verhindern, aber keine Kündigung.
Diesen Fall hatten wir in Österreich etwa bei Austrian Airlines: Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat nicht über eine Mystery Flyer-Aktion informiert.
Bei Mystery Flyern werden Dummy-Kunden durch das System geschickt, damit der Arbeitgeber prüfen kann, wie die Belegschaft agiert. Eine solche Aktion ist informationspflichtig!
Der Betriebsrat hat eine Klage auf Feststellung der Informationspflicht eingebracht und in der dritten Instanz Recht bekommen.
Betriebsräte haben außerdem die Möglichkeit, Kündigungsabsichten eines Arbeitgebers mit einem Widerspruch zu beantworten. Damit hat zum Beispiel ein gekündigter Arbeitnehmer mehr Anfechtungsmöglichkeiten!
Häufig geht so etwas, wie im Falle von Austrian Airlines, durch die Medien.
Ab dem Zeitpunkt weiß die Öffentlichkeit: Das Unternehmen A oder B hat es nicht geschafft, mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß umzugehen.
Nach einer Feststellungsklage zu Gunsten des Betriebsrates haben die Arbeitgeber eine eindeutige Informationspflicht. Vor allem muss man mit Gesichtsverlust bzw. negativer Publicity rechnen!
Mehr Informationen zur aktuellen Rechtsprechung und praktische Fallbeispiele zum Thema „Arbeitgeber und Betriebsrat“ erhalten Sie im gleichnamigen Seminar von dieWeiterbilder.
Die Mitbestimmung endet dort, wo die persönlichen Rechte des Mitarbeitersbetroffen sind.
Das heißt: Einsicht in den Personalakt geht nur mit Zustimmung des Mitarbeiters: Im Bereich der Arbeitszeit, dem Entgelt oder dem Urlaubsanspruch.
Der Betriebsrat kann beraten, diese Dinge aber nicht für die Belegschaft geltend machen. Der BR kann also nicht für den Mitarbeiter Überstundenentlohnung o. Ä. einklagen.
Was jedoch möglich ist, ist, dass an Stelle des Mitarbeiters eine Kündigung angefochten wird.
Mein Praxistipp wäre ein transparenter und respektvoller Umgang auf Augenhöhemit dem Betriebsrat als notwendiges und wichtiges Arbeitnehmervertretergremium.
Wichtig ist auch die Überlegung, welche Aufgaben man verteilen kann.
Der BR sollte möglichst früh in betriebliche Prozesse, wie eine Umstrukturierung, involviert werden. Meiner Erfahrung nach ist es so, dass sich das Betriebsklima vor allem dann verschlechtert, wenn kein Informationsfluss da ist.
Ich rate daher jedem Arbeitgeber, transparent und frühestmöglich zuinformieren!
Mag. Erwin Fuchs ist seit über 15 Jahren in der Rechtsberatung tätig, davon über 10 Jahre nahezu ausschließlich im Bereich Arbeitsrecht.
Er ist Autor, Vortragender und Rechtsanwalt im Bereich des Arbeitsrechts und verwandter Materien.
Er hält regelmäßige Seminare zum Thema Arbeitsrecht für dieWeiterbilder und ist als Autor und Herausgeber für den Forum Verlag tätig.
Nach seinem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (2001) war er unter anderem bei Grießer/Gerlach/Gahleitner (2007 – 2009) und als Legal Cousel der ManpowerGroup GmbH in Österreich (2011 – 2016) tätig.
Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und liegt im Arbeits- und Zivilprozessrecht sowie in verwandten Materien des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts.
Seit Anfang 2016 ist Mag. Erwin Fuchs selbständiger Rechtsanwalt in Wien bei Northcote.Recht.
https://leithammel.net/streithammel/interview-was-arbeitgeber-ueber-den-betriebsrat-wissen-sollten/
Asylwerber dürfen nicht arbeiten, aber ein Volontariat machen- in der Theorie zumindest. Julia Kolda und Erwin Fuchs im Interview zum Thema: Eine faire Chance für alle und warum der Österreichische Arbeitsmarkt anders ist.
Landstraßer Hauptstraße 1/1/10 | 1030-Wien | T +43 1 715 11 15 • Northcote.Recht ist eine Marke für selbstständige RechtsanwältInnen in Kooperation und keine Anwaltsgesellschaft.
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