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Was der Staat darf

Was der Staat darf

Wien. „Alle Optionen“ würden geprüft, hieß es diese Woche vom Innenministerium, die Aberkennungsmöglichkeiten des Asylstatus bei Straffälligkeit zu verschärfen. Auch Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) drängte darauf, dass straffällig gewordene Flüchtlinge abgeschoben werden – und zwar nicht erst bei sehr schweren Verbrechen, wie es derzeit möglich ist. Dem vorangegangen waren zwei Frauenmorde in den vergangenen Tagen, bei denen einmal ein Asylwerber und einmal ein Asylberechtigter als mutmaßliche Täter geführt werden. Man solle nicht die Täter schützen, indem man auf die Menschenrechte verweist, forderte Innenminister Herbert Kickl (FPÖ), der sich Änderungen im österreichischen Asylgesetz vorstellen kann.

Die menschenrechtliche Kultur in Österreich sei rückschrittlich, hatte die Österreichische Liga für Menschenrechte erst vor kurzem kritisiert. Bereits in Kraft getretene Gesetzesnovellen wie jene des Waffengesetzes, wonach das bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf sämtliche Waffen (auch Hieb- und Stichwaffen) erstreckt wurde, spalte die Gesellschaft, hieß es. „Gleiches Recht für alle scheint passé“, sagte Kriminalsoziologe Arno Pilgram, der am Menschenrechtsbefund mitgewirkt hat. Zudem soll im Zuge der Mindestsicherungsreform subsidiär Schutzberechtigten die Sozialhilfe gestrichen werden. Das verstoße gegen Artikel 1 der Menschenrechte, also den Gleichheitsgrundsatz, meinte dazu Silvia Gangl von der Österreichischen Armutskonferenz in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf an das Sozialministerium.

„Es geht um eindeutig formulierte Grundrechte“

Der Begriff Menschenrechte scheint ein schlagendes Argument zu sein, wenn es um Vorwürfe möglicher Diskriminierung in der Gesetzgebung geht. Bei diesbezüglich geplanten oder bereits umgesetzten Regierungsvorhaben gehe es aber meist gar nicht um Menschenrechte, sagt dazu Julia Kolda, selbständige Rechtsanwältin (Northcote Recht), die unter anderem auf Grund- und Menschenrechte sowie Strafrecht spezialisiert ist. Es gehe vielmehr um Grundrechte. Diese seien in verschiedenen Gesetzen verankert und knüpften an eine bestimmte Zugehörigkeit an, wie zum Beispiel die europäischen Grundfreiheiten an die Zugehörigkeit zur Europäischen Union. Dadurch könne der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes sehr wohl Einschränkungen vornehmen.

Man müsse ganz klar zwischen Grund- und Menschenrechten unterscheiden, sagt Kolda zur „Wiener Zeitung“. Grundrechte seien eindeutig formuliert und im Bundesverfassungsgesetz, dem Staatsgrundgesetz und anderen Gesetzen niedergelegt. Zu diesen gehören einerseits Bürgerrechte, auf die nur Bürger und Bürgerinnen Anspruch haben, und andererseits allgemeine Menschenrechte, auf die sich alle Menschen berufen können, die in Österreich leben. Oder anders formuliert: Grundrechte sind Rechte, die der Einzelne gegenüber dem Staat besitzt.

„Menschenrechte wie das Recht auf Leben oder das Recht auf Freiheit sind hingegen Rechte, die jedem zukommen – sie knüpfen rein an das Menschsein an und sind universal geltend. Das heißt, sie sind nicht an eine bestimmte Identität, Herkunft oder Ethnie geknüpft“, sagt Kolda.

Menschenrechte, deren 30 Artikel die Vereinten Nationen erstmals am 10. Dezember 1948 verkündet haben, seien allgemein gehalten und sollen den Menschen vor Diskriminierung und Verfolgung schützen. Das ist laut Kolda „der feine Unterschied“. Grundrechte seien Menschenrechte, aber nicht alle Menschenrechte seien Grundrechte.

„Der Gleichheitssatz im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes ist daher nicht auf Asylwerber anzuwenden“, sagt Kolda, „da ist die Rechtsprechung ganz klar.“ Er besagt: „Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches ungleich.“

Dem zufolge könne zum Beispiel auch das besondere Waffenverbot für Asylwerber gerechtfertigt sein, sagt Kolda – allerdings sei die Ungleichbehandlung Fremder untereinander verboten. Hier müsse individuell geprüft werden, inwieweit der Eingriff in ein einfaches Gesetz mit dem Eingriff in eines der verfassungsrechtlichen Grundrechte vereinbar ist. Damit arbeite man in Asylverfahren.

Was die Verschärfung der Aberkennungsmöglichkeiten des Asylstatus bei Straffälligkeit betrifft, wäre das laut Kolda allerdings vermutlich sehr wohl menschenrechtswidrig. Ein allgemeines Gesetz, dass der Asylstatus aberkannt wird, „allein aufgrund irgendeiner strafbaren Handlung, wäre für mich rechtswidrig, weil man die Rechte des Betroffenen und des öffentlichen Interesses des Staates abwägen muss“. Denn es sei fraglich, ob jede strafbare Handlung und deren Folgen als so gewichtig angesehen werden können, dass man sie pauschal über das Recht auf Leben des Einzelnen oder das Recht, nicht Opfer von Folter zu werden, stellt.

Individuelle Grundrechtsprüfung

In Grundrechte darf laut Kolda grundsätzlich nicht eingegriffen werden, wird aber zum Beispiel jemand inhaftiert, greift man sehr wohl ein – und zwar massiv. Dem sei allerdings ebenfalls eine Grundrechtsprüfung vorausgegangen: eine Abwägung des persönlichen Interesses an der Einhaltung des Grundrechts des einzelnen Individuums und in diesem Fall des öffentlichen Interesses der Strafrechtspflege.

„Die Frage ist: Ist der Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt? Falls jemand verurteilt ist, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, hat der Eingriff seine Rechtfertigung im einfachen Gesetz“, sagt Kolda. Eine Grundrechtsprüfung müsse aber immer individuell passieren. Auch in das Grundrecht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit könne gerechtfertigter Weise eingegriffen werden, falls damit gegen das Verbotsgesetz verstoßen wird. Kommt allerdings der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass ein Eingriff in die Grundrechte nicht gerechtfertigt war, „dann haben wir es mit einer Grundrechtsverletzung zu tun“, sagt Kolda.

Die Europäische Menschenrechtskonvention stehe zwar über dem Verfassungsrang und sei daher immer und überall mitzudenken – aber auch diese beziehe sich ausschließlich auf die Vertragsstaaten.

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/1013617_Was-der-Staat-darf.html

 

 

Veranstaltung: Linzer Graffiti Meeting (Podiumsitz)

LINZER GRAFFITI MEETING

Film – Symposium – Aftershow Party – Live Graffiti – Bootstour

48 Stunden Linzer Graffiti
Kuratiert von Erich Willner aka Lord Shed

PROGRAMM TAG 1

Wann: Samstag, 22. September 2018, Einlass ab 19:30 Uhr
Wo: Schule des Ungehorsams

20:00 Uhr Filmvorführung „Hello My Name Is“ (2015, 64min) von Stefan Pohl. Österreich-Premiere!
21:00 Uhr Symposium mit:
– Univ.-Prof.in Dr.in phil. Ilaria Hoppe (Street Art Expertin)
– Mag.a Julia Kolda (Rechtsanwältin)
– Stefan Pohl (Filmemacher „Hello My Name Is“)
– Skero (Graffiti Artist, Musiker)
22:00 Uhr Aftershow Party mit DJ Phekt (FM4)

Fragen und Reservierungen an schule@schuledesungehorsams.at

PROGRAMM TAG 2
Live Graffiti

Es wird gesprüht!

Wann: Sonntag, 23. September 2018, ab 12:00 Uhr
Wo: Tabakfabrik Linz, Peter-Behrens-Platz 1, 4020 Linz

Live Graffiti mit:
Burns124(DE), Case (AT), Fader (AT), Krixl (DE), Monkey (DE), Phekt (AT), Skero (AT), Trus (DE), Twist (DE), und vielen weiteren

Besucher*innen sind herzlich eingeladen, den Künstlern und Künstlerinnen beim Sprühen zuzusehen.
Dazu gibts Musik, Drinks und Essen.

15:00 Uhr Mural Harbor Sonderbootstour

Anmeldung an info@muralharbor.at

http://schuledesungehorsams.at/veranstaltungen/graffitimeeting/

Behinderte als Spielball der Behörden

Nach Fällen von Betretungsverboten in Behinderten-WGs schaltet sich nun Volksanwaltschaft ein.

von Ricardo Peyerl und Katharina Zach

Der Lärm war für Fabio nicht mehr aushaltbar. Pumpern und Geschrei von Mitbewohnern. Schon lange habe er darunter gelitten, berichtet seine Mama Daniela C.

Fabio ist Autist und auf dem geistigen Stand eines Fünfjährigen. Bei Konflikten kommt es manchmal zu „Impulsdurchbrüchen“. Ein erhöhtes Aggressionspotenzial hat er laut Gutachten nicht. Am Abend des 4. Aprils war es zu viel. Fabio begann zu schreien und schimpfen, so steht es im Protokoll derCaritas Behinderteneinrichtung Lanzendorf, NÖ. Der 25-Jährige stürmte aus seinem Zimmer und rempelte einen Mitbewohner um, der sich am Kopf verletzte. Die Betreuer riefen die Rettung, aber auch die Polizei und den Amtsarzt. Fabio kam für eine Nacht auf die Psychiatrie. Die Polizei verhängte ein 14-tägiges Betretungsverbot.

Doch wo soll ein Behinderter, der Betreuung braucht, hin, wenn er aus der Psychiatrie entlassen wird? Das beschäftigt nun das Landesverwaltungsgericht NÖ und die Volksanwaltschaft. Denn C. brachte eine Maßnahmenbeschwerde ein.

Autist Fabio und seine Mutter Daniela C.„Die Rechtslage orientiert sich am Sicherheitspolizeigesetz. Es wird nicht unterschieden, ob jemand aus einer Wohnung weggewiesen wird oder ob die Person nicht geschäftsfähig ist und die Tragweite der Situation nicht erfassen kann“, sagt Volksanwalt Günther Kräuter. Während bei Jugendlichen das Jugendamt eingeschaltet wird und eine Unterbringung in einem Krisenzentrum möglich ist, fehlen solche begleitenden Strukturen im Behindertenbereich. „Erste Priorität hat der Schutz von Menschen im gefährdeten Umfeld. Ausschließlich polizeiliche Präventivmaßnahmen sind aber nicht ausreichend.“ Eine Expertise des Menschenrechtsbeirates soll Lösungsansätze bringen. Derzeit ist keine Einrichtung verpflichtet, einen Weggewiesenen aufzunehmen.

Fabio ist derzeit im Spital und wird von der Caritas mobil betreut, bis er einen Platz beziehen kann. Denn nach Differenzen wurde der Vertrag mit der Caritas gekündigt. Laut der NGO gab es mehrere Zwischenfälle, bei denen Fabio Mitarbeiter und Mitbewohner verletzt und bedroht hatte. Für Cravos Anwältin Julia Kolda, ist die Causa ein Zeichen, dass die Einrichtung überfordert war. Dass hätte aber mitgeteilt werden müssen. „Hier ist ein Maßnahmenexzess passiert.“

Bei der Caritas begrüßt man, dass sich die Volksanwaltschaft eingeschaltet hat, um Klarheit zu bekommen. „Wir sind aber überzeugt, dass mit der neuen Unterkunft die beste Lösung gefunden wurde.“

Fabio ist aber nicht der einzige Betroffene: Immer wieder geht der unter Sachwalterschaft stehende F. in dem psychosozialen Betreuungszentrum in NÖ, in dem er untergebracht ist, auf andere Bewohner los. Zuletzt fügte er einem Rippenbrüche zu. Man kann F. nicht dafür verantwortlich machen, der 40-Jährige steht auf dem geistigen Niveau einen Dreijährigen. Aber auch ihn kann man wegweisen und ihm verbieten, sich seinem Opfer in einem Umkreis von 50 Metern zu nähern.

Nur: Wie soll das gehen? Ein Strafgericht hat F. die Weisung erteilt, sich stationär in einem solchen Betreuungszentrum aufzuhalten, widrigenfalls müsste man ihn in den Maßnahmenvollzug der Justiz sperren.

Einstweilige Verfügung

Der gerempelte Heimbewohner verlangte über seinen Sachwalter vom Gericht eine einstweilige Verfügung, die F. jegliche Kontaktaufnahme verwehrt. Heißt: F. muss aus dem Heim hinaus. Nur: Wohin? Die Gerichtsinstanzen waren sich uneinig, ob man mit einer Wegweisung den Beschluss eines Strafgerichts – sich in einem Heim aufzuhalten – aushebeln kann. Der Oberste Gerichtshof entschied jetzt: Man kann.

F. wurde auf die Psychiatrie verlegt. Nun trat wieder ein anderer (für Unterbringungen zuständiger) Richter auf den Plan und entschied: F. darf nicht auf der Psychiatrie angehalten werden, hier wurde quasi ein „rechtsfreier Raum“ geschaffen. Aber weil kein anderer Platz für den Patienten gefunden werden kann, bleibt F. auf der Psychiatrie.

Martin Marlovits vom Sachwalter-Verein Vertretungsnetz kritisiert: „Beide Heiminsassen im Auge zu behalten, wäre auch eine Möglichkeit gewesen. Aber weil man keine Lösung findet, sperrt man ihn einfach weg.“ Probleme löse man damit keine. Im Gegenteil: Es werde sich ein „Internierungseffekt“ einstellen, F. werde auch noch pflegebedürftig sein. „Und die Menschenrechte?“, fragt Marlovits.

Rechtliches:

Betretungsverbot

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sieht vor, dass Menschen bei denen ein gefährlicher Angriff zu befürchten ist (Gefährder), weggewiesen werden können. Das kann sowohl die eigene Wohnung sowie die unmittelbare Umgebung betreffen als auch einen Hort oder einen Kindergarten, wenn sich ein bedrohtes Kind dort befindet. Zudem kann verfügt werden, dass sich der Gefährder dieser Adresse 14 Tage lang nicht nähern darf – ein Betretungsverbot. Wird bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen, endet das Betretungsverbotnach vier Wochen. In dieser Zeit trifft das Gericht eine Entscheidung. Laut Volksanwalt wird bei einer Wegweisung nicht unterschieden, ob es sich bei dem Gefährder um einen geschäftsfähigen oder nicht geschäftsfähigen Menschen handelt.

Häufigkeit

Laut dem Fonds Soziales Wien gibt es keine konkreten Zahlen zur Häufigkeit solcher Maßnahmen im Behindertenbereich. Es soll sich um Einzelfälle handeln. Auch bei der Caritas war dies der einzige Fall in 20 Jahren.

RICARDO PEYERL
KATHARINA ZACH
 
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Fr. Mag.a Julia Kolda, selbstständige Anwältin

Das Geschäft mit Pflichtverteidigern

Gericht. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, dem hilft der Steuerzahler. Auch für den BuwogProzess wurden sogenannte Verfahrenshelfer bestellt. Anwälte können sich davon aber freikaufen.

Die Presse | 6 Feb 2018 | VON MANFRED SEEH

„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“

Man kennt diesen Satz aus US Krimiserien – das ist die Szene, in denen die Cops dem Bösewicht gerade Handfesseln anlegen. Doch auch im echten Leben hängt Strafverteidigung stark von den Kosten ab. Was tut jemand, der einen Anwalt braucht (Faustregel im Strafverfahren: Man braucht dann einen, wenn mehr als drei Jahre Haft drohen), aber nicht genug Geld hat? Er beantragt die sogenannte Verfahrenshilfe. Das Gericht sorgt dann dafür, dass dem Beschuldigten ein (Pflicht-)Verteidiger beigegeben wird. Dies ist viel weiter verbreitet, als man annehmen könnte. Im Straflandesgericht Wien laufen bereits 85 Prozent der Verfahren mit Verfahrenshilfe.

Alle Anwälte sind verpflichtet, Verfahrenshilfe zu leisten: sowohl im Strafverfahren (dort gibt es die weitaus meisten Bestellungen) als auch im Zivilverfahren als auch in Verwaltungssachen. Die Leistungen der Verfahrenshelfer sind für die Klienten unentgeltlich.

Im Jahr 2016 wurden in Strafverfahren österreichweit 13.812 Bestellungen gezählt (für 2017 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor). In den Jahren davor waren es konstant gut 15.000 Bestellungen; der Rückgang 2016 korreliert mit dem zuletzt gesunkenen Anfall an Strafverfahren.getimage

Auch im laufenden BuwogProzess rund um Karl-Heinz Grasser und Co. spielt das Thema eine große Rolle: Zwei Zentralfiguren, der angeklagte Ex-FPÖ-Politiker Walter Meischberger und der angeklagte Ex-PR-Berater Peter Hochegger, werden von Verfahrenshelfern vertreten. So steigt der Advokat Jörg Zarbl (eigentlich spezialisiert auf Kapitalanlagerecht) für Meischberger in den Ring. Anwalt Leonhard Kregcjk tut dies für Hochegger.

An dieser Stelle sei angemerkt: Es gibt auch die Möglichkeit, Anwälte zu behalten, wenn einem während eines langen Verfahrens das Geld ausgeht – sofern diese Anwälte natürlich auch dazu bereit sind, zu Verfahrenshelfern zu mutieren. Man kann sich auch bestimmte Anwälte als Pflichtverteidiger wünschen.

Aber warum sollte ein Verteidiger da überhaupt mitspielen, wenn er gar kein Honorar kassieren kann? Nun ja: Bei Verfahren, über die medial viel berichtet wird, kann man auch als Pflichtverteidiger auf Publicity hoffen. Außerdem gibt es eine Regel, die gerade bei Großverfahren a` la „Buwog“greift: Ab dem elften Verhandlungstag klingelt auch bei den Pflichtverteidigern die Kasse. Es gibt eine individuelle Vergütung. Zahler ist die Republik Österreich. Somit kommt also der Steuerzahler für die Kosten der Verteidiger auf. Jene der (öffentlichen) Anklage muss er sowieso immer tragen.

Das Finanzierungssystem der Verfahrenshilfe: Für die Vermittlung und den Einsatz der Pflichtverteidiger bekommen die Anwaltskammern von der öffentlichen Hand jährlich einen gewissen Betrag, der in die Pensionskasse der Anwälte fließt. Dieser Betrag macht 45 Prozent des Werts der erbrachten anwaltlichen Leistungen aus. In Zahlen bedeutet das: Der Gesamtwert der von den Pflichtverteidigern erbrachten Leistungen betrug im Jahr 2016 gut 40 Millionen Euro. Die Vergütung durch den Bund beträgt jährlich 18 Millionen Euro.

Die Schattenseiten des Systems laut der Wiener Anwältin Julia Kolda: Die Anwaltskammer achte bei Bestellung der Verfahrenshelfer nicht auf Fachgebiete. Das heißt beispielsweise: Ein Vergewaltiger könnte sich im Gerichtssaal mit einem Aktienrechtsspezialisten wiederfinden. Kolda schlägt eine Systemänderung vor: „Man könnte schauen, wer Strafverteidiger ist, und gezielt aus dieser Gruppe auswählen.“Die Kammer könne auch einen Freiwilligenpool aus jungen Anwälten einrichten, diesen dann regelmäßig Verfahrenshilfen zuschanzen – und diese direkt entlohnen. Etwa mit 50 Prozent des jeweils festgelegten Anwaltstarifs.

Die Kammer geht einen anderen Weg. Sie möchte eine „möglichst gleichmäßige Belastung“aller Anwälte. Dass es den Pflichtverteidigern an Spezialkenntnissen fehle, wolle man nicht gelten lassen. Österreichs Anwälte seien universell ausgebildet.

Und wenn ein Anwalt keinesfalls als Pflichtverteidiger zum Zug kommen will, hat er immer noch die Möglichkeit, sich quasi freizukaufen. Er kann einen Kollegen als Substituten einsetzen. Dafür muss der den Fall abgebende Anwalt dem einspringenden Kollegen – je nach Vereinbarung – zwischen 20 und 40 Prozent des fällig werdenden Honorars bezahlen.

Die Wiener Anwältin Sonja Scheed übernimmt regelmäßig Substitutionen. Sie macht gute Erfahrungen: „Das sind zum Teil interessante Verfahren, die ich sonst nicht hätte.“Ihr Rezept: „Ich bemühe mich, jede Verfahrenshilfe korrekt abzuwickeln. Dann kommen die Klienten beim nächsten Mal von selbst auf mich zu, zum Beispiel mit einer Ehescheidung. Das kommt immer wieder vor.“

Kongress Hallstatt

Vom 19.10.– 22.10.2017 kamen wieder – mittlerweile zum 10. Mal – VertreterInnen verschiedener Disziplinen zusammen um sich diesmal zu den verschiedenen Aspekten des Themas „Vielfalt“ in der Gesellschaft auszutauschen. Auch Julia Kolda war mit dabei. Weiterlesen

Die Presse: Verfahrenshilfe – mehr Roulette als Garantie

UnbenanntJulia Kolda in der Presse: Pflichtverteidigung. Bereits 85 Prozent der anhängigen Verfahren am Wiener Straflandesgericht werden mit Verfahrenshilfe geführt. Die dafür zufällig ausgewählten Anwälte sind aber oft keine Strafverteidiger. Ein Systemwechsel ist nötig. Weiterlesen

Hilfstätigkeiten sind kein Ersatz für reguläre Arbeit

Gastkommentar Wiener Zeitung:
Die Baustelle „Integration am Arbeitsmarkt“ ist sehr groß. So groß, dass es vorab eines klaren Bekenntnisses bedarf.

Diesem müssen dann konkrete Maßnahmen folgen. Davor schreckt die Regierung immer wieder zurück.Nun hat das Innenministerium also tatsächlich einen Leistungskatalog ausgearbeitet,
der insgesamt 32 zum Teil recht exotische Betätigungsmöglichkeiten für Asylwerber beinhaltet. Eh interessant, aber bringt das was? Weiterlesen

Der Standard Gastkommentar- Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt

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Julia Kolda schreibt im Standard als Gastkommentatorin über die Möglichkeiten und Herausforderungen der langfristige Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Weiterlesen

Interview „Die Furche“

Julia Kolda und Erwin Fuchs als Experten am „Eine faire Chance für Alle“ Artikel der Furche über die Herausforderungen und Möglichkeiten von Unternehmen und Arbeitgebern in Österreich.

Asylwerber dürfen nicht arbeiten, aber ein Volontariat machen- in der Theorie zumindest. Julia Kolda und Erwin Fuchs im Interview zum Thema- Eine faire Chance für alle und warum der Österreichische Arbeitsmarkt anders ist.

Die Furche „Fokus“

Fuchs, Kolda