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Was sich bei der Arbeitszeit wirklich ändert

Was sich bei der Arbeitszeit wirklich ändert

Mit diesem Wochenende tritt das viel diskutierte Arbeitszeitgesetz in Kraft.

 

Die augenscheinlichste Änderung im Arbeitszeitrecht, das mit 1. September in Kraft tritt, ist bekannt, weil intensiv diskutiert:

► Die tägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit beträgt künftig zwölf statt zehn Stunden, die wöchentliche 60 Stunden. Die Normalarbeitszeit von täglich acht und wöchentlich 40 Stunden bleibt unverändert.
Es bleibt aber dabei, dass wenn nach dem Arbeitszeitgesetz eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig ist, innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen nicht mehr als wöchentlich 48 Stunden gearbeitet werden darf. Da sind also in Summe 817 Stunden in rund vier Monaten. Neu, sagt Lukas Disarò, Rechtsanwalt bei northcote.recht, ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer. „Sie können sich weigern, die elfte und zwölfte Stunde zu arbeiten – und das ohne Begründung.“ Werde ein Arbeitnehmer wegen dieser Weigerung gekündigt, sei diese anfechtbar.

► Ausnahmen für Manager. Größer wird der Kreis an Mitarbeitern, die vom Arbeitszeitgesetz gar nicht erfasst sind. Bisher waren das die erste und zweite Führungsebene. „Jetzt kommt die dritte dazu“, sagt Disarò. Im Gesetz sind diese Führungskräfte als „leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist“, beschrieben. Sofern es ihnen möglich ist, die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage selbst festzulegen, oder die Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird.

► Lange Wochenenden. Der maximale Gleitzeitrahmen wird von zehn auf zwölf Stunden pro Tag erweitert. Gleitzeit heißt, dass der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann. Dafür erspart sich der Arbeitgeber im Normalfall die Zuschläge für Mehr- und Überstundenarbeit. Voraussetzung für die Ausdehnung ist, dass die Gutstunden in ganzen Tagen verbraucht werden können. Und dass dieser freie Tag an das Wochenende (oder sonstige Wochenruhe) angehängt werden darf – und lange Wochenenden möglich werden. Übrigens, sagt Disarò, haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, sich die elfte und zwölfte Stunde auszahlen oder durch Zeitausgleich abgelten zu lassen. Auf die Einhaltung der Arbeitszeit zu achten zahlt sich für Geschäftsführer durchaus aus. Denn sie haften persönlich.

https://diepresse.com/home/karriere/karrierenews/5489022/Was-sich-bei-der-Arbeitszeit-wirklich-aendert

Buch-Neuerscheinung (Manz Verlag): Digitale Wirtschaft und Industrie 4.0

Digitale Wirtschaft und Industrie 4.0

Arbeitsrechtliche Implikationen der Digitalisierung

Hauptbeschreibung

Industrie 4.0 ist die totale Vernetzung von Produktions- und Logistikprozessen durch Digitalisierung. Doch was bedeutet das genau und welche rechtlichen Fragestellungen ergeben sich daraus?
Dieses praxisorientierte Buch liefert erste Antworten. Es beleuchtet, was unter Industrie 4.0 zu verstehen ist, welche Anwendungsfälle sich daraus ergeben können und welche rechtlichen Herausforderungen zu bewältigen sind.
• Fragen u.a. des Datenschutz- sowie
• des Vertrags- und Haftungsrechts werden beleuchtet und
• Lösungsansätze aufgezeigt.
Das Praxishandbuch richtet sich insbesondere an Inhouse-Juristen und Rechtsanwälte, aber auch an all jene, die sich auf durch Industrie 4.0 verursachte Veränderungen (rechtlich) vorbereiten wollen.

Aus dem Inhalt:

• Vertragsabschluss im E-Commerce und im Internet of Things
• Neue Technologien und Datenschutz
• Die Cloud
• Kartellrecht in digitalen Märkten
• Rechtliche Aspekte der Blockchain-Technologie
• IT-Security und das Internet der Dinge
• uvm

Biografische Anmerkung zu den Verfassern

Hrsg. von Mag. Philip Raffling, Rechtsanwalt und Mag. Sofie Schock, dzt. Universitätsassistentin am Inst. f. Staats- u. Verwaltungsrecht am Juridicum in Wien.

Mit Beiträgen von

Mag. Lukas Disarò, Dr. Alexander Forster, Dr. Silke Graf, LL.M., Dr. Alexander Hiersche, LL.M.,
Dr. Patricia Kaindl, LL.M., Dr. Rainer A. Lassl, MA, Dr. Hasan Pasalic, Mag. Philip Raffling,
Mag. Sofie Schock, Mag. Mirjam Tercero und Prof. Mag. Dr. Manfred Wöhrl.

 

https://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-01336-3

Mitarbeiter geht: Müssen Daten gelöscht werden?

Mitarbeiter geht: Müssen die Daten gelöscht werden?

Recht. Die Datenschutzgrundverordnung betrifft auch die Personalisten: Sie müssen wissen, wie sie mit den Daten scheidender Mitarbeiter und abgelehnter Bewerber umgehen. Und dass sie einen „Löschplan“ erstellen sollten.

Monatelang haben sich Unternehmen zuletzt intensiv mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschäftigt. Vor allem mit den Auswirkungen auf den laufenden Betrieb. Die Personalisten auch mit der Frage, was bei einem Bewerbungsgespräch oder der Einstellung von neuen Mitarbeitern zu berücksichtigen ist.

„Wichtig ist aber auch die Frage: ,Was passiert mit den Daten von Mitarbeitern, die das Unternehmen verlassen?‘“, sagt Lukas Disarò, selbstständiger Rechtsanwalt Northcote.Recht. Müssen die Daten ehemaliger Mitarbeiter gelöscht werden? Wenn ja, innerhalb welcher Fristen?

Nach der DSGVO dürfen Daten unter anderem nur auf rechtmäßige Weise, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Das sind die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Verstoße man gegen diese Regeln, könne dies mitunter hohe Strafen nach sich ziehen, sagt Disarò. „Auch wenn es in Österreich nun die Möglichkeit einer Verwarnung durch die Datenschutzbehörde gibt, ist das kein Freifahrtschein für den ersten Verstoß gegen die DSGVO.“ Schwerwiegende Verstöße könnten sofort mit einer Geldstrafe geahndet werden. „Ähnlich wie im Fußball, wenn bei einem schweren Foul gleich die rote Karte gezeigt wird.“

Drei, sieben oder gar 30 Jahre

Nach Ende des Dienstverhältnisses muss sich der Arbeitgeber überlegen, auf welcher rechtlichen Grundlage er Daten ausgeschiedener Mitarbeiter aufbewahren darf. Pauschal, sagt Disarò, gelte: Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, sind die Daten zu löschen, die das Unternehmen nicht mehr benötigt und für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. „Gesetzliche Grundlage zur weiteren Aufbewahrung von Mitarbeiterdaten ist etwa die Bundesabgabenordnung. Demnach müssen aus steuerlichen Gründen Daten bis zu sieben Jahre aufbewahrt werden.“ Aber auch hier müsse das Unternehmen überlegen, welche Daten es genau benötige. „Alle anderen Daten muss es grundsätzlich löschen, sofern es keine weiteren Aufwahrungspflichten gibt.“
Eine weitere gesetzliche Regelung ist der Anspruch des Dienstnehmers auf ein Dienstzeugnis. Der Mitarbeiter hat 30 Jahre lang Anspruch auf ein einfaches (!) Dienstzeugnis. Darin sind Daten wie Name und Art und Dauer der Tätigkeit anzuführen.
Weiters können Daten für einen möglichen Rechtsstreit üblicherweise drei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufbewahrt werden.
Bei abgelehnten Bewerbern können die Daten zumindest sechs Monate aufbewahrt werden, sollte der abgelehnte Kandidat Ansprüche aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes geltend machen. „Betroffene haben grundsätzlich das Recht auf Löschung ihrer Daten“, sagt Disarò und warnt: „Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gehen diesem Recht aber vor.“

Nicht gleich alles löschen

Aufgrund dieser zahlreichen Fristen empfiehlt sich in der Praxis, einen „Löschplan“ zu erstellen. „Man kann beispielsweise, wenn man nur noch die Daten für das einfache Dienstzeugnis aufbewahren muss, ein solches Dienstzeugnis als pdf-Datei erstellen, abspeichern und die restlichen Daten, die nicht mehr aufbewahrt werden dürfen, löschen“, rät Disarò. Trotz des Regelungsdschungels sei klar, dass es nach Ende des Dienstverhältnisses noch rechtliche Grundlagen zur Datenaufbewahrung gebe und bei einem Löschungsersuchen nicht gleich sämtliche Daten zu löschen sind. (red.)

https://diepresse.com/home/karriere/karrierenews/5463784/Mitarbeiter-geht_Muessen-Daten-geloescht-werden

Digitalisierung: „Bring dein eigenes Gerät mit“ – die Fragen dazu: Wer trägt die Kosten? Und wie geht man mit den Daten um?

Digitalisierung: „Bring dein eigenes Gerät mit“

In der modernen, digitalisierten Arbeitswelt ist es längst üblich, sein eigenes Handy oder den Laptop zu verwenden. Die Fragen sind: Wer trägt die Kosten? Und wie geht man mit den Daten um?

Von Lukas Disarò, Experte für Arbeitsrecht

Handy, Laptop und Telearbeit sind längst Alltag in der modernen, digitalisierten Arbeitswelt. Der Trend „bring your own device“, also „bring dein eigenes Gerät mit“, schreitet voran. Dabei benutzen Arbeitnehmer ihr eigenes Handy oder den eigenen Laptop für Arbeitszwecke. Die Vorteile liegen auf beiden Seiten: Der Arbeitgeber spart sich Anschaffungskosten, und der Arbeitnehmer arbeitet auf dem Gerät, das ihm gefällt und mit dem er sich zurechtfindet, und muss nicht eingeschult werden.

Dabei stellt sich die Frage, wer die Kosten dafür trägt. In Zeiten von Flatrate-Tarifen beim Handy sind die reinen Gesprächskosten kein großer Streitfaktor mehr. Jedoch empfiehlt es sich in der Praxis, Regelungen darüber zu treffen, wer welche Kosten trägt, speziell für Roaming und bei Verlust/Beschädigung des Gerätes. Mindestens genauso wichtig – und das nicht erst seit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Wie wird mit Daten umgegangen? Wo und wie werden die Unternehmensdaten, wie Mitarbeiter- und Kundendaten, abgespeichert, um den teils komplexen und ungenauen Regelungen der DSGVO gerecht zu werden? Und wie ist im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses mit den Daten auf dem Gerät des Arbeitnehmers umzugehen?

Derartige Regelungen über die Arbeitsmittel der Arbeitnehmer können grundsätzlich auch auf Fahrräder von Foodora-Fahrern angewandt werden. Denn auch hier benutzen die Arbeitnehmer ihr eigenes Fahrrad für Zwecke des Arbeitgebers.

Mittlerweile gibt es auch nicht mehr nur das „klassische“ Arbeitsverhältnis, bei dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Nun gibt es eine neue Form des Arbeitsverhältnisses: das Crowdworking. Bei diesem werden Aufgaben an einen Pool von virtuellen Arbeitern ausgelagert. Dieses Outsourcing erfolgt dabei über virtuelle Plattformen.

Seit kurzem gibt es auch bei Foodora einen Betriebsrat
Bekannte Plattformen sind etwa Uber und Foodora. Bei Uber sind in Österreich zwischen Kunden und Uber noch Mietwagenunternehmen dazwischengeschalten. Die Fahrer arbeiten daher nicht direkt für Uber (sofern sie nicht Ein-Personen-Unternehmen sind). Foodora hingegen hat Verträge mit den Fahrern als freie Dienstnehmer, und einige Fahrer befinden sich in einem echten Dienstverhältnis. Eine Beurteilung, welches Vertragsverhältnis nun vorliegt (freier Dienstnehmer, Werkvertrag oder echter Dienstvertrag), ist daher nicht immer leicht und kann nur im Einzelfall erfolgen. Gesetzliche Regelungen speziell zu Crowdwork finden sich noch keine. Daher sind die momentanen arbeitsrechtlichen Regelungen auch auf Crowdworker anzuwenden, zum Beispiel Regelungen über die Arbeitnehmereigenschaft, das Arbeitsverfassungsgesetz oder Angestelltengesetz.

Gerade erst vor kurzem haben Arbeitnehmer bei Foodora einen Betriebsrat gegründet. Die Fahrer haben somit ein Sprachrohr, und Foodora hat statt vieler einzelner nur einen einzigen Ansprechpartner, wenn es arbeitsrechtliche Maßnahmen einführen oder abändern möchte. Dies kann zur Zufriedenheit auf beiden Seiten führen, und Foodora kann dadurch an Attraktivität als Arbeitgeber gewinnen. Der Betriebsrat vertritt aber grundsätzlich die Interessen der echten Arbeitnehmer und nicht auch die der freien Dienstnehmer, die bei den Plattformen eine überwiegende Mehrheit darstellen. Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitsbedingungen verbessern würden, wären somit nur auf die echten Arbeitnehmer anwendbar. Selbiges gilt für einen möglichen Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bei Foodora: Ein Kollektivvertrag ist nämlich üblicherweise nur auf echte Arbeitnehmer anwendbar.

GPS-Ortung berührt die Menschenwürde
Gerade bei Fahrradboten wird häufig GPS-Ortung eingesetzt, um den Standort des jeweiligen Fahrers ermitteln zu können. Das dient zur Berechnung, welcher Fahrer gerade in der Nähe des nächsten Auftrages ist beziehungsweise sein wird, um diesen Auftrag schnellstmöglich ausführen zu können. Arbeitsrechtlich zu beachten ist dabei, dass es sich bei GPS-Ortung (auch mittels Smartphones) grundsätzlich um technische Systeme, die die Menschenwürde berühren, handelt. Somit wäre – bei Vorhandensein eines Betriebsrates – eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Durch den Betriebsrat herrscht daher vielfach eine einfachere Kommunikation zwischen Betriebsinhaber/Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft und kann die Einführung oder Abänderung derartiger Maßnahmen auch vereinfacht werden.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die Digitalisierung auch für die Arbeitswelt ein großer Gewinn ist und für die Zufriedenheit aller wichtig ist, dass klare arbeitsrechtliche Regelungen getroffen werden.

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/unternehmen/974823_Bring-dein-eigenes-Geraet-mit.html

Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung – Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Lukas Disarò, als Co-Autor – wir freuen uns darauf…

Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung

Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Inhaltsübersicht:

  • Rechtssicheres Vorgehen bei Verwarnung, Kündigung und Entlassung
  • Rechtssicheres Vorgehen bei Lösung von Dienstverhältnissen
  • Rechtssicheres Vorgehen bei befristeten Dienstverhältnissen (Volontariate, Praktika etc.)
  • Bewältigung von Konflikten und Belastungssituationen
  • Arbeitsverfassungsrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen
  • Inkl. 50 digitale Muster

Professionelles Trennungsmanagement: Schützen Sie den Ruf Ihres Unternehmens bei Kündigungen und Entlassungen:

Das beste Employer Branding nützt nichts, wenn Kündigungen unprofessionell oder wenig wertschätzend durchgeführt werden! Denn Mitarbeiter, die das Unternehmen unzufrieden verlassen, geben ihre negativen Erfahrungen oft im Internet weiter. Fristwidrig oder falsch ausgesprochene Kündigungen enden für Arbeitgeber immer häufiger vor Gericht. So fochten Dienstnehmer z.B. erfolgreich an, weil

  • sie zu einer einvernehmlichen Auflösung gedrängt wurden,
  • eine einmalige negative Äußerung über die Geschäftsführung kein ausreichender Kündigungsgrund ist oder
  • ihre Entlassung zu spät ausgesprochen wurde.

Damit Ihnen im Kündigungsprozess keine Fehler passieren, finden Sie relevante Ergebnisse zu aktuellen Rechtsfällen, wichtige Hintergrundinformationen und vorformulierte Schreiben in unserer Mustersammlung „Verwarnung, Kündigung und Entlassung“.

Vorteile:

  • Aus digitalen, personalisierbaren Musterschreiben wählen Sie einfach das benötigte Formular aus. Sie müssen nur noch Ihre individuellen Daten eingeben und das personalisierte Kündigungsschreiben ausdrucken. So sparen Sie sich aufwändige, zeitraubende Textarbeit!
  • Alle Formulare und Arbeitshilfen bieten Ihnen Rechtssicherheit und sind praxisgerecht aufbereitet. So vermeiden Sie unangenehme Fehler und teure Konsequenzen!
  • Zusätzlich unterstützt Sie das umfangreiche Handbuch mit aktuellen Informationen zum Arbeitsrecht. So erfüllen Sie ohne großen Aufwand sämtliche Anforderungen des Gesetzgebers!

Mag. Lukas Disarò

https://forum-verlag.at/produkte/personal-ausbildung/255/verwarnung-kuendigung-und-entlassung?c=52

 

Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung – Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Erwin Fuchs, als Co-Autor – wir freuen uns darauf…

Neu für Geschäftsführung, Personalleitung, Führungskräfte mit Personalverantwortung

Forum-Verlag: Verwarnung, Kündigung, Entlassung

Inhaltsübersicht:

  • Rechtssicheres Vorgehen bei Verwarnung, Kündigung und Entlassung
  • Rechtssicheres Vorgehen bei Lösung von Dienstverhältnissen
  • Rechtssicheres Vorgehen bei befristeten Dienstverhältnissen (Volontariate, Praktika etc.)
  • Bewältigung von Konflikten und Belastungssituationen
  • Arbeitsverfassungsrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen
  • Inkl. 50 digitale Muster

Professionelles Trennungsmanagement: Schützen Sie den Ruf Ihres Unternehmens bei Kündigungen und Entlassungen:

Das beste Employer Branding nützt nichts, wenn Kündigungen unprofessionell oder wenig wertschätzend durchgeführt werden! Denn Mitarbeiter, die das Unternehmen unzufrieden verlassen, geben ihre negativen Erfahrungen oft im Internet weiter. Fristwidrig oder falsch ausgesprochene Kündigungen enden für Arbeitgeber immer häufiger vor Gericht. So fochten Dienstnehmer z.B. erfolgreich an, weil

  • sie zu einer einvernehmlichen Auflösung gedrängt wurden,
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  • ihre Entlassung zu spät ausgesprochen wurde.

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  • Alle Formulare und Arbeitshilfen bieten Ihnen Rechtssicherheit und sind praxisgerecht aufbereitet. So vermeiden Sie unangenehme Fehler und teure Konsequenzen!
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https://forum-verlag.at/produkte/personal-ausbildung/255/verwarnung-kuendigung-und-entlassung?c=52

Mach’s gleich richtig – rechtliche Herausforderungen bei der Unternehmensgründung

Meet the experts: Rechtliche Herausforderungen bei der Unternehmensgründung

„Warum habe ich das nicht gleich ordentlich gemacht von Anfang an?“ Weiterlesen