Beiträge

Dauerbrenner „Krankenanstalten-Haftung“ – Viele kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

Mehrere kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben. Diese Erkenntnis manifestiert sich wieder einmal in einer höchstgerichtlichen Entscheidung in der die Haftung eines Krankenanstaltenträgers für einen ärztlichen „Kunstfehler“ in einem seiner Häuser ausgesprochen wurde.

In der Entscheidung zu 8 Ob89/20z vom 28.01.2021 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal mehr bestätigt, „dass eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen kann.“

Vorausgegangen war dieser Entscheidung der Tod eines Patienten, der infolge einer zu spät erkannten und dadurch zu spät behandelten inneren Blutung nach einer (zunächst fachgerecht) durchgeführten Blinddarmoperation in einem Krankenhaus verstarb. An dem post-operativen Rettungsversuch beteiligt waren drei Ärzte, denen man vorwarf, falsch oder nicht schnell genug reagiert zu haben.

Die Angehörigen des verstorbenen Patienten klagten den Anstaltsträger daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzengeld und bekamen teilweise auch Recht. Abgelehnt wurde in den Unterinstanzen hingegen ein (nicht unerheblicher) Anspruch auf Trauerschäden der Hinterbliebenen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass bei den handelnden Personen kein grobes Verschulden vorgelegen habe.

Dies sah der OGH anders. Dabei ging er gar nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob im gegenständlichen Fall „eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten“ vorlag. Denn er hielt (entgegen den Unterinstanzen) schon das Verhalten eines Arztes (von mehreren beteiligten) für grob fahrlässig. Dennoch lässt die gegenständliche Entscheidung vermuten, wie er diese Frage beantwortet hätte.

Die Lehren aus dieser Entscheidung: Selbst, wenn in einer arbeitsteiligen Struktur jeder der Beteiligten nur einen leichten Fehler macht, so kann die Summe daraus dennoch zu einem höheren Verschuldensgrad und damit zu einer größeren Haftung führen. In einer solchen arbeitsteiligen Struktur ist daher stets darauf zu achten, dass die Abläufe bei einer Mehrzahl von Prozessbeteiligten rasch und zuverlässig erfolgen. Die Verantwortlichkeit dafür liegt beim Anstaltsträger.

 

Mit besten Grüßen/best regards

Dr. Michael Straub LL.M.

Rechtsanwalt/Attorney at law

Fachschwerpunkte: Medizin, Krankenanstalten, Unternehmen

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Auslegungssache Sterbeverfügungsgesetz

Zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs aus der Sicht eines Rechtsanwenders.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 4.11.2021)

Seit 23. Oktober 2021 befindet sich ein Gesetzesentwurf in parlamentarischer Begutachtung, mit dem ein Beitrag zur Straflosigkeit der bisher strafbaren Beihilfe zum Suizid geleistet werden soll. Diese Gesetzesinitiative war notwendig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof den dafür einschlägigen § 78 zweiter Tatbestand des Strafgesetzbuches („Beihilfe beim Selbstmord“) für verfassungswidrig erklärt hat. Dabei stellt die Suizidbeihilfe nach der Intention der Gesetzesverfasser gar nicht den Hauptanwendungsfall dar. Dieser sei die Schaffung einer Möglichkeit, mithilfe einer Sterbeverfügung in Zukunft in Österreich – selbst – legal an ein tödliches medizinisches Präparat zu gelangen, um damit – selbst – den eigenen Tod herbeizuführen. Dieser Gastbeitrag fasst die ersten Gedanken des Autors aus der Sicht eines Rechtsanwenders zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs zusammen.

Der vollständige Titel des betreffenden Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung lautet „Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen“ (kurz: Sterbeverfügungsgesetz; abgekürzt: StVfG). Dieses Gesetz befindet sich, wie erwähnt, noch in parlamentarischer Begutachtung. Es ist daher noch nicht vom Nationalrat beschlossen und infolgedessen auch noch nicht in Kraft. Allfälliges Datum seines Inkrafttretens wäre nach dem derzeitigen Entwurf der 1. Jänner 2022.

[…]

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Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer rechtlich heikel

Dass die Krankenversicherung nicht mehr sämtliche Behandlungskosten von Impfverweigerern mit Covid-19 übernimmt, wäre nur bei einer Impfpflicht denkbar.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 27.4.2021)

Noch sind die Wartelisten für die Covid-19-Schutzimpfung gut gefüllt. Impfvordrängler und Priorisierungen sind zurzeit mehr Thema als Impfverweigerer. Spätestens dann aber, wenn alle, die es möchten, zumindest die erste Teilimpfung bekommen haben, wird sich der Fokus drehen. Dann werden die Impfverweigerer sichtbar – und mit ihnen wird es auch die Frage, ob all jene von diesen, die an Covid-19 erkranken und in stationäre Spitalsbehandlung müssen, die Kosten dafür selbst übernehmen sollen.

Bis Ende Juni will man mit den ersten Teilimpfungen durch sein, sagten Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Dienstag. Sich bewusst nicht impfen zu lassen, hatte zuletzt Peter Niedermoser, Präsident der oberösterreichischen Ärztekammer, gegenüber den „Regionalmedien Austria“ als ein „Foul an der Gesellschaft“ bezeichnet. Hier selbst aktiv zu werden und sich zu schützen, sehe er als eine Bürgerpflicht. Als Möglichkeit, diesem Missstand Rechnung zu tragen, schlägt Niedermoser einen Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer vor. […]

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Sind FFP2-Masken Medizinprodukte?

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

nachdem zuletzt wiederholt die Frage diskutiert wurde, ob FFP2-Masken ein Medizinprodukt (oder etwas Anderes wie etwa eine persönliche Schutzausrüstung – PSA) sind, hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte:

Die Beantwortung dieser Frage hängt – wie so oft – sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Herstellers solcher Masken. Denn Schutzmasken können je nach Zweckbestimmung des Herstellers als Medizinprodukt und/oder persönliche Schutzausrüstung in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der Marktüberwachung wurde (vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) festgestellt, dass es derzeit Unklarheiten bezüglich des korrekten Inverkehrbringens von mechanischen Schutzvorrichtungen gibt.

Beim Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schutzmasken (ohne medizinische Zweckbestimmung) ist besonders darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt werden könnte, dass es sich bei dem Produkt um ein Medizinprodukt handelt. Werden Mund-Nasen-Schutzmasken hingegen als Medizinprodukt in Verkehr gebracht, so unterliegen sie dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukteverordnung (MPVO) der EU.

Medizinprodukte (§ 2 MPG) sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, […], die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für bestimmte gesetzlich geregelte Zwecke bestimmt sind, so z.B. zur Verhütung von Krankheiten. Bei Schutzmasken, die zur Verhinderung der Ansteckung mit COVID19 in Verkehr gebracht wurden, ist daher anzunehmen, dass sie zur Verhütung einer Krankheit bestimmt sind. Infolgedessen sind Mund-Nasen-Schutzmasken mit einem solchen Zweck grundsätzlich auch als Medizinprodukte zu betrachten.

Zu welchem Zweck ein Produkt bestimmt ist, richtet sich grundsätzlich nach der Vorgabe des Herstellers. Eine „objektive“ Zweckbestimmung ist nicht ausschlaggebend. Wenn bei einem Produkt (etwa einer Mund-Nasen-Schutzmaske) allerdings der Eindruck entsteht, dass es zur Verhütung einer Krankheit bestimmt ist, dann liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt. Liegt bei einer Atemschutzmaske ein Medizinprodukt vor, ist das wiederum das MPG bzw. die MPVO der EU anwendbar. Andernfalls könnte eine persönliche Schutzausrüstung vorliegen, die in der EU-Verordnung 2016/425 für PSA geregelt ist.

Dass für FFP2-Masken, die im Moment wohl mehrheitlich zum Schutz vor COVID19 gekauft und getragen werden, weil dies die österreichische Anlassgesetzgebung so vorschreibt, einem anderen Rechtsregime als dem für Medizinprodukte unterliegen (wie teilweise kolportiert wird), sollte im Bedarfsfall kritisch hinterfragt werden.

Mit besten Grüßen

Michael Straub

 

Mehr als nur ein Umetikettieren

Entsprechen die Hygiene-Austria-Masken nicht den Produktvorschriften, wäre ein Rückruf gerechtfertigt.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 11.3.2021)

In den Regalen sollten FFP2-Masken der Hygiene Austria bald nicht mehr zu finden sein: Nachdem in der Vorwoche bekanntgeworden war, dass das Unternehmen einen Teil seiner Masken in China hat fertigen lassen, nehmen Einzelhändler reihenweise die Produkte aus dem Sortiment. Hofer, Rewe, Spar und dm kündigten an, vorerst keine FFP2-Masken von Hygiene Austria mehr zu verkaufen. Die Masken gingen hauptsächlich in den Lebensmittelhandel.

Das Joint Venture von Lenzing und Palmers hat mittlerweile eingeräumt, dass ein Teil der als „Made in Austria“ vermarkteten Masken in China zugekauft wurde. Klagen drohen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwägt, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Herkunftsangaben zulässig waren. Niederösterreich möchte ebenfalls klagen, es hat Millionen Masken der Firma angekauft. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt auch wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug und organisierte Schwarzarbeit und hat Hausdurchsuchungen durchgeführt. Hygiene Austria war 2020 mit dem Ziel gegründet worden, die Versorgungssicherheit mit Schutzmasken zu gewährleisten. […]

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Der Begriff Präzisionsmedizin ist in Österreich gesetzlich noch nicht verankert (Artikel im Janssen Report)

Janssen Report | Präzisionsmedizin | 2020-1 | S.24-25

Janssen Report: Wie ist die Präzisionsmedizin rechtlich abgedeckt – gibt es Gesetze, die regeln, was darin enthalten ist und wie sie angewendet werden muss?

Michael Straub: Gesetzlich ist der Begriff der Präzisionsmedizin in Österreich noch gar nicht verankert. Auch in der Rechtsliteratur finden sich nur vereinzelt Beiträge zu diesem Thema. Insofern existieren auch noch keine gesetzlichen Regelungen, wie Präzisionsmedizin angewendet werden muss. Inwieweit die Präzisionsmedizin Einzug in die Rechtsordnung finden wird, bleibt daher abzuwarten. Was es allerdings für die Präzisionsmedizin geben könnte, sind medizinische Leitlinien. Das sind systematisch entwickelte Feststellungen, die Ärzten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten bei ihren Entscheidungen über die angemessene Gesundheitsversorgung helfen sollen. Leitlinien sind allerdings nicht bindend und stellen auch keine Rechtsnormen dar. Allerdings können Leitlinien wiederum den Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, nach denen ein Arzt einen Patienten behandeln muss. Tut er (sie) das nicht, kann ein Behandlungsfehler (etwa in Form einer falschen Methodenwahl) vorliegen. Insofern können Leitlinien wiederum beachtlich sein.

Zum gesamten Interview

Verordnungen über Corona-Betretungsverbote teilweise gesetzwidrig

VfGH: Verordnungen über Corona-Betretungsverbote teilweise gesetzwidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkannte in seinen Entscheidungen vom 14. Juli 2020 (veröffentlicht am 22. Juli 2020) die Betretungsverbote im Rahmen des sog. Corona -„Lock Down“ für teilweise gesetzwidrig. Insbesondere die vorübergehende Regelung, wonach Geschäfte mit mehr als 400 m2 Fläche geschlossen bleiben mussten, während andere (nicht unbedingt systemrelevante) Handelsunternehmen auch mit einer größeren Fläche (wie etwa Baumärkte) schon öffnen durften, wurde als rechtswidrig erkannt.

Zurückhaltender war der VfGH bei der Beurteilung von Entschädigungen für Betriebe, die als Folge der Betretungsverbote geschlossen wurden und dadurch Einkommensverluste erlitten. Hierzu erkannte das Höchstgericht, dass es verfassungskonform sei, das das COVID19- Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigung für derart betroffenen Betriebe vorsieht. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof lediglich die konkreten, an ihn herangetragenen Bedenken auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen hat. Ob daher ein Entschädigungsanspruch aufgrund von anderen (in den Anträgen nicht beanstandeten) Rechtsgrundlagen besteht, ließ der VfGH offen.

Vereinzelt haben Verfassungsrechtler und andere Juristen sich bereits medial dazu geäußert, dass sie den Versuch, eine Entschädigungszahlung zu erwirken, jedenfalls unternehmen würden, wenn sie davon betroffen wären. Eine genauere Anspruchsprüfung könnte sich daher trotzdem lohnen.
Eine Zusammenfassung sowie eine Möglichkeit zum Download der einzelnen Erkenntnisse finden Sie unter diesem Link.

Fachbeitrag: Rettungsschirm für Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise

Wer kommt eigentlich für die Einkommensverluste der Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise auf?

Viele private Gesundheitseinrichtungen – von der Einzelordination bis zur Privatklinik – erlitten infolge der Corona-Krise herbe Umsatzeinbußen. Die Einkommensverluste von Einrichtungen der öffentlichen Hand deckt in aller Regel diese (Stichwort: Abgangsdeckung). Doch wie steht es um private Gesundheitsdienstleister, die Ihre Einrichtungen während der Corona-Krise offen halten mussten? Die Patienten blieben während des Lock-Down überwiegend aus. Manche Einrichtungen erlebten einen Patientenrückgang von 70% und mehr. Vereinzelt hatten private Einrichtungen Sondervereinbarungen mit der öffentlichen Hand zur Unterstützung für Corona-Fälle. Für die überwiegende Mehrheit dürfte der Betrieb während des Lock-down jedoch nicht kostendeckend gewesen sein, weil sie kaum Patientenhonorare vereinnahmen oder mit der Gesundheitskasse abrechnen konnten. Der folgende Beitrag fasst die Möglichkeiten zusammen, welche Ansprüche private Gesundheitseinrichtungen dennoch haben könnten.

  1. Anspruch auf Verdienstentgang

Über die Möglichkeit Verdienstentgang vom Staat nach dem vielzitierten „Epidemiegesetz“ zu fordern, der infolge einer behördlichen Schließung von Betriebsstätten – im Gesundheitsbereich waren dies vor allem Kur- oder Rehabilitationseinrichtungen – entstanden ist, wird viel diskutiert. Die einen sind der Meinung, dass diese Möglichkeit nicht besteht, weil die von der Regierung während des Lock-downs angeordneten oder durch diese bedingten Beschränkungen (überwiegend) nicht auf dem Epidemiegesetz, sondern auf einem eigenen Gesetz (dem sog. „COVID-19-Maßnahmengesetz“) beruhen, das (im Gegensatz zum Epidemiegesetz) keinen Verdienstentgang bei Betriebsschließungen vorsieht. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Regierung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Bestimmungen über den Verdienstentgang des Epidemiegesetzes ausgehebelt hat. Daher hätten behördlich geschlossene oder beschränkte Betriebe sehr wohl einen Anspruch auf Verdienstentgang. Die Klärung der beiden Ansätze wird noch die Rechtsprechung beschäftigen

Ein Teil der Literatur zu diesem Thema tendiert dazu (m.E. nachvollziehbar), dass es keine Rolle spielt, auf welcher der beiden Rechtsgrundlagen (Epidemiegesetz oder COVID19-Maßnahmengesetz) Gebietssperren und Betriebsbeschränkungen erlassen wurden, um einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz zu begründen (wenngleich ein ausdrücklicher Bezug einer Beschränkung auf das Epidemiegesetz natürlich ein unzweifelhaftes Indiz für einen Anspruch nach genau diesem Gesetz darstellt).Für Unternehmen, die durch Gebietsschließungen oder Betriebsbesränkungen Einkommensverluste erlitten haben, bestehen daher durchaus gute (manche sagen: die besseren) Argumente, Ansprüche auf Verdienstentgang von staatlicher Seite geltend zu machen. Dies hat gerade auch die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten getroffen, weil die Ausgangsbeschränkungen so restriktiv formuliert waren, dass der Weg zum Arzt oder in die Krankenanstalt im Zweifel unterlassen wurde. Für die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Ansprüche auf Verdienstentgang, wobei auf die Kurzfristigkeit der Möglichkeit zur Geltendmachung hingewiesen wird. Diese beträgt lediglich sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.

  1. Förderungen nach den Corona-Hilfspaketen

Wem die Anspruchsdurchsetzung eines Verdienstentgangs zu unsicher ist, stellt sich die Frage, welche Hilfsmaßnahmen Gesundheitsbetriebe zeitnah sonst in Anspruch nehmen können. Für einige Branchen, wie etwa Non-profit-organisationen (NPOs) oder die Kultur gibt es mittlerweile sektorenspezifische Hilfspakete. Solche gibt es für die private Gesundheitswirtschaft – soweit ersichtlich – bis dato nicht. Wohin können sich private Gesundheitsanbieter daher mit Ihren Verlusten wenden? Die Antwort lautet: an die Fördereinrichtungen bzw. Abwickler des Bundes und der Länder. Denn für Gesundheitsdienstleister gelten grundsätzlich dieselben Richtlinien für Zahlungen aus den Corona-Hilfspaketen der öffentlichen Hand, wie für alle anderen Branchen. Ein möglicher Nachteil dieses Wegs: Die finanzielle Unterstützung durch die Hiflspakete bildet im Gegensatz zum Verdienstentgang keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Dem Vernehmen nach verlief die Inanspruchnahme von Hilfsgeldern durch betroffene Unternehmen bis dato nicht immer ganz reibungslos. Zu unklar war für viele Unternehmen – gerade im Gesundheitsbereich -, welche Hilfspakete es für sie gab, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt waren und falls ja, welche Schritte erforderlich waren, um Hilfsgelder zu erhalten. Für private Gesundheitseinrichtungen kann allerdings gesagt werden, dass diese grundsätzlich dieselben Hilfspakete in Anspruch nehmen können, wie alle anderen Sektoren. Welches Paket für eine Gesundheitseinrichtung allerdings in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebliche Kriterien sind etwa die Eigenschaft des Trägers (Öffentlich, Privat oder Beides), die Größe der Einrichtung (der sog. Härtefallfond richtet sich etwa primär an Kleinstunternehmen) und die Rechtsbeziehungen zu anderen Systempartnern (wie etwa den Gesundheitskassen). Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Der Aufwand dafür lohnt sich aber womöglich.

Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.

Tatsächlich noch geltende COVID19-Beschränkungen

Seit Samstag, 13. Juni 2020 wurden die COVID19-Beschränkungen per Verordnung durch Bundesminister Anschober weiter gelockert. Einiges davon wurde bereits medial kolportiert. Teilweise war die Berichterstattung über die Lockerungen allerdings nicht ganz präzise. Mittlerweile ist die Rechtslage außerdem recht unübersichtlich. Was gilt noch, was nicht mehr? Zusammengefasst entfällt vielerorts die Maskenpflicht. Dafür gilt praktisch überall nach wie vor die Ein-Meter-Abstandsregel. Von dieser gibt es nur ganz wenige Ausnahmen (etwa im Sport).   

Es wird empfohlen, die Rechtslage genau zu prüfen. Die Erfahrung im Umgang mit den COVID19-Rechtsvorschriften zeigt, wie wichtig es ist, sich mit den rechtlichen Begriffen (z.B. dem des „öffentlichen Ortes“) auseinanderzusetzen und ähnliche Begriffe (wie z.B. jenen eines „Kongresses“ oder von „Fach- und Publikumsmessen“) strikt auseinanderzuhalten, weil es für diese mitunter unterschiedliche Regelungen gibt. Der folgende Beitrag fasst den Status der tatsächlich noch geltenden Beschränkungen für ausgewählte Bereiche zusammen:

Nur noch vereinzelte Maskenpflicht an öffentlichen Orten

Das eigene Haus oder die eigene Wohnung zu verlassen, ist und war angeblich selbst während der striktesten COVID19-Beschränkungen nie verboten. Darüber kann man geteilter Meinung sein und es wird mitunter noch darüber diskutiert werden, wie die anfänglichen Beschränkungen tatsächlich auszulegen waren. Kernbeschränkung damals war das Verbot, öffentliche Orte (das sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können) zu betreten. Beim Betreten öffentlicher Orte ist mittlerweile grundsätzlich nur noch ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, uzw. unabhängig davon, ob sich dieser öffentliche Ort im Freien (z.B. in öffentlichen Parks oder Straßen) oder in geschlossenen Räumlichkeiten (z.B. in einem Bahnhofsgebäude) befindet. Eine Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung (vereinfacht „Maskenpflicht“) besteht an öffentlichen Orten grundsätzlich nicht mehr. Davon gibt es allerdings Ausnahmen (siehe sogleich)

 

Abstandsregel statt Maskenpflicht in Geschäften

Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, – von Ausnahmen abgesehen – nur noch ein Abstandvon mindestens einem Meter einzuhalten. Die Maskenpflicht entfällt grundsätzlich auch hier. Ausnahmen bestehen jedoch für Apotheken (hier besteht weiterhin Maskenpflicht für Kunden und Personal) sowie bei Dienstleistungen, bei denen aufgrund ihrer Eigenart kein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann (z.B. bei Friseuren). Bei diesen Dienstleistungen müssen zwar die Kunden keine Masken (mehr) tragen, aber die Dienstleister müssen (wie schon bisher) geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren (vielerorts geschieht dies durch Schutzmasken oder -visiere).

 

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz (auch in Betriebsfahrzeugen) 

Unverändert (zum Stand 1. Mai 2020) geblieben sind die Beschränkungen am Ort der beruflichen Tätigkeit (vereinfacht „Arbeitsplatz“). Hier gilt weiterhin die Ein-Meter-Abstandsregel oder die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen gegen das Infektionsrisiko (wenn der Ein-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann). Diese Regel gilt auch in Fahrzeugen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit.

 

Mehr Personen bei Fahrgemeinschaften und beim Gelegenheitsverkehr zulässig

Die Maskenpflicht für die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, also etwa in Taxis, Fahrschulautos oder Fahrgemeinschaften ist gefallen. Vorgeschrieben ist lediglich, dass in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Bei einem zweireihigen PKW sind dies bis zu vier Personen. Die Lockerungen gelten etwa auch Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten (z.B. Flugschulen oder Bedarfsflugunternehmen).

 

Keine Maskenpflicht für Gäste und spätere Sperrstunde im Gastgewerbe

Betreiber von Gaststätten dürfen aktuell bis 01.00 Uhr (statt 23.00 Uhr des Vortags) offen halten. Maskenpflicht besteht nur noch für das Personal. Selbst beim Betreten des Lokals bis zum Tisch (juristisch: „Verabreichungsplätze“) müssen Gäste keine Masken mehr tragen (lediglich einander fremde Gäste müssen Abstand zueinander halten). Ansonsten gelten dieselben Auflagen wie zuletzt, wie etwa die Platzierungspflicht in Lokalen (außer im Freien), die Ein-Meter-Abstandsregel bzw. Schutzvorrichtungen (etwa durch Trennwände) zwischen den Tischen oder die eingeschränkte Selbstbedienung (zulässig nur bei Ausgabe durch das Personal oder in Form von vorportionierten und abgedeckten Speisen und Getränken).

 

Maskenpflicht entfällt auch in Hotels

Gäste und Personal müssen in Beherbergungsbetrieben keine Masken mehr tragen. Zwischen Gästen und Personal sowie zwischen Gästen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gilt nach wie vor die Ein-Meter-Abstandspflicht. Ansonsten gelten auch bei Beherbergungsbetrieben dieselben Auflagen wie zuletzt, die zum Teil an jene der Gaststätten angelehnt sind.

 

Bei Veranstaltungen ist zu unterscheiden

Veranstaltung ist nicht gleich Veranstaltung. Als „Veranstaltungen“ gelten nach der COVID19-Lockerungsverordnung etwa kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen oder Kongresse. Fach- und Publikumsmessen zählen nicht dazu und werden gesondert geregelt. Während „Veranstaltungen“ mit mehr als 100 Personen derzeit noch untersagt sind (wobei sich die Anzahl ab 1. Juli 2020 auf 250 Personen indoor und 500 Personen outdoor  und ab 1. August 2020 auf 500 Personen indoor und 750 Personen outdoor, mit Genehmigung der Behörden dann sogar auf 1000 indoor und 1250 outdoor erhöht) sind Fach- und Publikumsmessen bereits jetzt ohne Beschränkung der Besucheranzahl zulässig. Allerdings sind Fach- und Publikumsmessen von der Behörde vorab zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist u.a. die Bestellung eines COVID19-Beauftragten und die Ausarbeitung eines COVID19-Präventionskonzepts. Für einen COVID19-Beauftragten und ein COVID19-Präventionskonzept haben jedoch auch „Veranstalter“ zu sorgen. Die Ein-Meter-Abstandspflicht und eine Maskenpflicht gelten sowohl für Besucher von Veranstaltungen (dort vom Betreten des Veranstaltungsortes bis zum Erreichen des Sitzplatzes) als auch von Fach- und Publikumsmessen (dort für Besucher und Aussteller wo der Mindestabstand nicht eingehalten oder eine räumliche Trennung nicht durch andere Maßnahmen herbeigeführt werden kann).

 

Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.

Aktuelle Rechtslage für Betriebe in der Corona-Krise

Einige Betriebe haben vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 19.3.2020)

An einem vermutlich denkwürdigen Sonntag, dem 15. März 2020, hat der Nationalrat einschneidende, von der österreichischen Bundesregierung bereits zwei Tage zuvor angekündigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung zur Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese Maßnahmen sind am darauffolgenden Montag in Kraft getreten. Die österreichischen Betriebe hatten sich auf diese Ankündigung hin schon vorbereitet, obwohl die Rechtslage zu jenem Zeitpunkt alles andere als klar war. Einige Betriebe haben daher vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Der folgende Beitrag erläutert überblicksmäßig die tatsächliche Rechtslage für österreichische Unternehmen. Dies ist jedoch wohlgemerkt eine Momentaufnahme, weil die Bundesregierung bereits neue Maßnahmen in Aussicht gestellt hat und sich die Rechtslage daher neuerlich ändern kann.

Noch am späten Abend des 15. März 2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Verordnungen verlautbart, zu denen er am Vormittag desselben Tages vom österreichischen Nationalrat ermächtigt wurde. Darin wurden jene Betriebsbeschränkungen konkretisiert, die auch die Geschäftsbetriebe österreichischer Unternehmen betreffen könnten. Viele Unternehmen haben bereits nach der Ankündigung der Bundesregierung zwei Tage zuvor verständlicherweise entsprechende Maßnahmen eingeleitet und ihre Betriebe auf diese Beschränkungen eingestellt, ohne genau zu wissen, wie die Rechtslage tatsächlich sein wird. De facto wurden diese Beschränkungen erst zwei Tage später durch entsprechende Rechtsakte legalisiert. […]

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