Beiträge

Dauerbrenner „Krankenanstalten-Haftung“ – Viele kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

Mehrere kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben. Diese Erkenntnis manifestiert sich wieder einmal in einer höchstgerichtlichen Entscheidung in der die Haftung eines Krankenanstaltenträgers für einen ärztlichen „Kunstfehler“ in einem seiner Häuser ausgesprochen wurde.

In der Entscheidung zu 8 Ob89/20z vom 28.01.2021 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal mehr bestätigt, „dass eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen kann.“

Vorausgegangen war dieser Entscheidung der Tod eines Patienten, der infolge einer zu spät erkannten und dadurch zu spät behandelten inneren Blutung nach einer (zunächst fachgerecht) durchgeführten Blinddarmoperation in einem Krankenhaus verstarb. An dem post-operativen Rettungsversuch beteiligt waren drei Ärzte, denen man vorwarf, falsch oder nicht schnell genug reagiert zu haben.

Die Angehörigen des verstorbenen Patienten klagten den Anstaltsträger daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzengeld und bekamen teilweise auch Recht. Abgelehnt wurde in den Unterinstanzen hingegen ein (nicht unerheblicher) Anspruch auf Trauerschäden der Hinterbliebenen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass bei den handelnden Personen kein grobes Verschulden vorgelegen habe.

Dies sah der OGH anders. Dabei ging er gar nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob im gegenständlichen Fall „eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten“ vorlag. Denn er hielt (entgegen den Unterinstanzen) schon das Verhalten eines Arztes (von mehreren beteiligten) für grob fahrlässig. Dennoch lässt die gegenständliche Entscheidung vermuten, wie er diese Frage beantwortet hätte.

Die Lehren aus dieser Entscheidung: Selbst, wenn in einer arbeitsteiligen Struktur jeder der Beteiligten nur einen leichten Fehler macht, so kann die Summe daraus dennoch zu einem höheren Verschuldensgrad und damit zu einer größeren Haftung führen. In einer solchen arbeitsteiligen Struktur ist daher stets darauf zu achten, dass die Abläufe bei einer Mehrzahl von Prozessbeteiligten rasch und zuverlässig erfolgen. Die Verantwortlichkeit dafür liegt beim Anstaltsträger.

 

Mit besten Grüßen/best regards

Dr. Michael Straub LL.M.

Rechtsanwalt/Attorney at law

Fachschwerpunkte: Medizin, Krankenanstalten, Unternehmen

Northcote.Recht – ist eine Marke für selbständige Rechtsanwälte in Kooperation und keine Anwaltsgesellschaft.

Landstraßer Hauptstraße 1, 1030 Wien

m.straub@northcote.at

T: +43 1 715 11 15

M: +43 (0)664 1800228

F: +43 1 715 11 15-55

www.northcote.at

Northcote on Facebook

Auslegungssache Sterbeverfügungsgesetz

Zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs aus der Sicht eines Rechtsanwenders.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 4.11.2021)

Seit 23. Oktober 2021 befindet sich ein Gesetzesentwurf in parlamentarischer Begutachtung, mit dem ein Beitrag zur Straflosigkeit der bisher strafbaren Beihilfe zum Suizid geleistet werden soll. Diese Gesetzesinitiative war notwendig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof den dafür einschlägigen § 78 zweiter Tatbestand des Strafgesetzbuches („Beihilfe beim Selbstmord“) für verfassungswidrig erklärt hat. Dabei stellt die Suizidbeihilfe nach der Intention der Gesetzesverfasser gar nicht den Hauptanwendungsfall dar. Dieser sei die Schaffung einer Möglichkeit, mithilfe einer Sterbeverfügung in Zukunft in Österreich – selbst – legal an ein tödliches medizinisches Präparat zu gelangen, um damit – selbst – den eigenen Tod herbeizuführen. Dieser Gastbeitrag fasst die ersten Gedanken des Autors aus der Sicht eines Rechtsanwenders zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs zusammen.

Der vollständige Titel des betreffenden Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung lautet „Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen“ (kurz: Sterbeverfügungsgesetz; abgekürzt: StVfG). Dieses Gesetz befindet sich, wie erwähnt, noch in parlamentarischer Begutachtung. Es ist daher noch nicht vom Nationalrat beschlossen und infolgedessen auch noch nicht in Kraft. Allfälliges Datum seines Inkrafttretens wäre nach dem derzeitigen Entwurf der 1. Jänner 2022.

[…]

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer rechtlich heikel

Dass die Krankenversicherung nicht mehr sämtliche Behandlungskosten von Impfverweigerern mit Covid-19 übernimmt, wäre nur bei einer Impfpflicht denkbar.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 27.4.2021)

Noch sind die Wartelisten für die Covid-19-Schutzimpfung gut gefüllt. Impfvordrängler und Priorisierungen sind zurzeit mehr Thema als Impfverweigerer. Spätestens dann aber, wenn alle, die es möchten, zumindest die erste Teilimpfung bekommen haben, wird sich der Fokus drehen. Dann werden die Impfverweigerer sichtbar – und mit ihnen wird es auch die Frage, ob all jene von diesen, die an Covid-19 erkranken und in stationäre Spitalsbehandlung müssen, die Kosten dafür selbst übernehmen sollen.

Bis Ende Juni will man mit den ersten Teilimpfungen durch sein, sagten Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Dienstag. Sich bewusst nicht impfen zu lassen, hatte zuletzt Peter Niedermoser, Präsident der oberösterreichischen Ärztekammer, gegenüber den „Regionalmedien Austria“ als ein „Foul an der Gesellschaft“ bezeichnet. Hier selbst aktiv zu werden und sich zu schützen, sehe er als eine Bürgerpflicht. Als Möglichkeit, diesem Missstand Rechnung zu tragen, schlägt Niedermoser einen Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer vor. […]

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Mehr als nur ein Umetikettieren

Entsprechen die Hygiene-Austria-Masken nicht den Produktvorschriften, wäre ein Rückruf gerechtfertigt.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 11.3.2021)

In den Regalen sollten FFP2-Masken der Hygiene Austria bald nicht mehr zu finden sein: Nachdem in der Vorwoche bekanntgeworden war, dass das Unternehmen einen Teil seiner Masken in China hat fertigen lassen, nehmen Einzelhändler reihenweise die Produkte aus dem Sortiment. Hofer, Rewe, Spar und dm kündigten an, vorerst keine FFP2-Masken von Hygiene Austria mehr zu verkaufen. Die Masken gingen hauptsächlich in den Lebensmittelhandel.

Das Joint Venture von Lenzing und Palmers hat mittlerweile eingeräumt, dass ein Teil der als „Made in Austria“ vermarkteten Masken in China zugekauft wurde. Klagen drohen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwägt, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Herkunftsangaben zulässig waren. Niederösterreich möchte ebenfalls klagen, es hat Millionen Masken der Firma angekauft. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt auch wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug und organisierte Schwarzarbeit und hat Hausdurchsuchungen durchgeführt. Hygiene Austria war 2020 mit dem Ziel gegründet worden, die Versorgungssicherheit mit Schutzmasken zu gewährleisten. […]

Weiterlesen auf www.wienerzeitung.at

Covid-19-Gesetz: Alle Fristen stehen still

Mit dem zweiten Covid-19-Gesetz kamen Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen.

(Von Andreas Frauenberger | Wiener Zeitung | 27.3.2020)

Vergangenes Wochenende hat der Nationalrat das zweite Covid-19-Gesetz beschlossen. Dahinter verbirgt sich ein Maßnahmenpaket, das unter anderem die Einrichtung eines Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen enthält. Für den juristischen Alltag besonders bedeutsam sind die Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen. Das zweite Covid-19-Gesetz wurde im BGBl I 16/2020 kundgemacht, das am 21. März ausgegeben wurde. Die im Folgenden dargestellten Regelungen traten daher am 22. März in Kraft.

Für gerichtliche Verfahren in Zivilsachenregelt das neu geschaffene und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 befristete „Bundesgesetz zu Begleitmaßnahmen zu Covid-19 in der Justiz“ in seinem § 1, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen, bei denen das fristauslösende Ereignis nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetztes liegt oder die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April unterbrochen sind. Sie beginnen am 1. Mai neu zu laufen. Im Einzelfall können die Gerichte etwas anderes festlegen, müssen aber eine angemessene Frist gewähren. § 2 des Gesetzes regelt, dass überdies Fristen für die Anrufung von Gerichten (v. a. daher Verjährungsfristen, wohl aber auch Fristen für die Anrufung des Gerichts in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren) zwischen Inkrafttreten und 30. April gehemmt sind. Der Justizministerin wurde durch § 8 des Gesetzes eine weitreichende Verordnungsermächtigung eingeräumt. Soweit die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich sind, kann sie per Verordnung die Fristunterbrechungen verlängern oder Säumnisfolgen aussetzen. […]

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Augen auf beim Versicherungskauf: Die neue Statusklarheit

Den wenigsten ist bewusst, dass unterschiedliche Berufsgruppen hinter dem vermeintlich klaren Berufsbild des Versicherungsbetreuers stehen.

(Von Esther Sowka-Hold | Wiener Zeitung | 23.3.2020)

Ob neuer Versicherungsvertrag, die Änderung einer Polizze oder die Anzeige eines Schadens – jeder braucht ihn von Zeit zu Zeit: seinen Versicherungsbetreuer. Doch den wenigsten ist bewusst, dass unterschiedliche Berufsgruppen hinter dem vermeintlich klaren Berufsbild stehen. Es gibt den angestellten Vertriebsmitarbeiter der Versicherung auf der einen Seite und selbständige Versicherungsvermittler auf der anderen Seite. Bei der Gruppe der selbständigen Versicherungsvermittler ist zwischen Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern zu unterscheiden. Beide vertreiben Versicherungsprodukte – damit enden die Gemeinsamkeiten aber auch schon.

Der Makler wird nämlich im Auftrag des Kunden tätig, der Versicherungsagent nicht. Lange war es für Gewerbetreibende möglich, sowohl als Versicherungsagent als auch als Versicherungsmakler agieren zu können – damit ist nun seit Ende Jänner endgültig Schluss. Durch die sogenannte Statusklarheit darf das Gewerbe der Versicherungsvermittlung nur noch entweder in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler ausgeübt werden.

Doch warum ist es wichtig, zwischen Agenten und Maklern unterscheiden zu können? […]

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Aktuelle Rechtslage für Betriebe in der Corona-Krise

Einige Betriebe haben vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 19.3.2020)

An einem vermutlich denkwürdigen Sonntag, dem 15. März 2020, hat der Nationalrat einschneidende, von der österreichischen Bundesregierung bereits zwei Tage zuvor angekündigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung zur Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese Maßnahmen sind am darauffolgenden Montag in Kraft getreten. Die österreichischen Betriebe hatten sich auf diese Ankündigung hin schon vorbereitet, obwohl die Rechtslage zu jenem Zeitpunkt alles andere als klar war. Einige Betriebe haben daher vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Der folgende Beitrag erläutert überblicksmäßig die tatsächliche Rechtslage für österreichische Unternehmen. Dies ist jedoch wohlgemerkt eine Momentaufnahme, weil die Bundesregierung bereits neue Maßnahmen in Aussicht gestellt hat und sich die Rechtslage daher neuerlich ändern kann.

Noch am späten Abend des 15. März 2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Verordnungen verlautbart, zu denen er am Vormittag desselben Tages vom österreichischen Nationalrat ermächtigt wurde. Darin wurden jene Betriebsbeschränkungen konkretisiert, die auch die Geschäftsbetriebe österreichischer Unternehmen betreffen könnten. Viele Unternehmen haben bereits nach der Ankündigung der Bundesregierung zwei Tage zuvor verständlicherweise entsprechende Maßnahmen eingeleitet und ihre Betriebe auf diese Beschränkungen eingestellt, ohne genau zu wissen, wie die Rechtslage tatsächlich sein wird. De facto wurden diese Beschränkungen erst zwei Tage später durch entsprechende Rechtsakte legalisiert. […]

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Spagat zwischen Innovation und Datenschutz

Im E-Health-Bereich treten auch immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 26.9.2019)

Unternehmen fokussieren ihre Geschäftstätigkeit zunehmend auf E-Health – also den Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen (Gesundheitstelematik). Dabei treten immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf. Verbunden ist dies eng mit der Verarbeitung und dem Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen. Der folgende Kurzbeitrag soll die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fragen in der Beziehung zwischen dem Innovationsrecht, dem Schutz von Gesundheitsdaten und den E-Health-Technologien für Österreich überblicksmäßig skizzieren.

Was versteht man eigentlich genau unter E-Health? Darunter werden jene Informations- und Kommunikationstechnologien verstanden, die die Instrumente zur Modernisierung des Gesundheitswesens bilden. In Österreich gelten vor allem die elektronische Krankenversicherungskarte (E-Card) und die elektronische Gesundheitsakte (Elga) als E-Health-Technologien. Auch die Telemedizin, elektronisch gestütztes Krankheits- und Wissensmanagement, persönlich und dezentral bereitgestellte Gesundheitsfürsorge zur Diagnose, Überwachung, Beratung, Terminvergabe und Verschreibungen (sogenannte „Internetmedizin“) sowie Gesundheitsportale (Consumer Health Informatics) zählen dazu. […]

Lesen Sie weiter bei wienerzeitung.at

Zurück aus dem Urlaub – Spam-Ordner löschen?

E-Mails können laut Oberstem Gerichtshof bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen.

(Von Andrea Zinober | Wiener Zeitung | 6.9.2019)

E-Mail-Accounts, die vor Werbung oder anderen unerwünschten Nachrichten überquellen, kennen wir alle. Auch, dass genau jene E-Mails, die eigentlich kein Müll, also Spam, sind, oft im Spam-Ordner landen, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Den Spam-Ordner regelmäßig auf relevante E-Mails zu überprüfen ist zur eigenen Sicherheit und zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen allerdings unbedingt erforderlich.

Wie der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat, können E-Mails bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen. Das kann mit beträchtlichen Folgen verbunden sein, im konkreten Fall war es ein verspäteter Rücktritt vom Vertrag. Bereits seit längerem ist unstrittig, dass die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse, über die man erreichbar ist, zum „Machtbereich“ des Empfängers zählt. Es genügt also für eine rechtlich relevante, wirksame Zustellung, wenn eine E-Mail einlangt und abgerufen werden kann. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus, es ist nicht erforderlich, die E-Mail auch tatsächlich zu öffnen und zu lesen. Das sieht auch das E-Commerce-Gesetz vor, nach dem elektronische, rechtlich erhebliche Erklärungen als zugegangen gelten, sobald sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht natürlich auch für E-Mails, die im Spam-Ordner einlangen.

Diese gewöhnlichen Umstände hängen von der jeweiligen Situation im Einzelfall ab. Wie der Oberste Gerichtshof auch vor nicht allzu langer Zeit festgehalten hat, dürfen die diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden.

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Kuhgipfel soll Rechtssicherheit schaffen

Tirols Landeshauptmann Günther Platter drängt auf eine Versicherungslösung.

(Von Jan Michael Marchart und Petra Tempfer | Wiener Zeitung | 26.2.2019)

Innsbruck. Eine Urlauberin aus Deutschland wurde im Sommer 2014 von einer Kuh zu Tode getrampelt. Sie war mit Familie und Hund an der Leine im Tiroler Pinnistal wandern. Das Landesgericht Innsbruck hat in erster Instanz ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Der Bauer wurde schuldig gesprochen. Der Landwirt hätte seine Tiere demnach nicht ausreichend verwahrt. Nun soll dieser an den Witwer und den Sohn der Verstorbenen 180.000 Euro sowie eine monatliche Rente von 1500 Euro zahlen. Der Gesamtwert beläuft sich auf 490.000 Euro. Das Urteil gegen den Bauern ist nicht rechtskräftig. […]

Dass das Urteil nicht nachvollziehbar sei, so wie Platter sagt, könne derzeit nicht beurteilt werden, sagt die selbständige Rechtsanwältin Susanna Fuchs-Weißkircher
Susanna Fuchs-Weißkircher(Northcote Recht), die unter anderem auf öffentliches Recht spezialisiert ist. Dies werde eine Frage sein, die die Rechtsmittelinstanz noch klären werde müssen. Laut Fuchs-Weißkircher ist – wie immer – zu prüfen: „Handelt es sich bei diesem Vorfall um einen besonders tragischen Einzelfall, ist das Unglück an einer Stelle passiert, die sensibel war und gesichert hätte werden müssen? Dies könnte bei einem häufig frequentierten Kreuzungsbereich mehrerer Wanderwege sein.“ Die Fragen, ob Warnschilder ausreichend waren und der Wanderer mit der Gefahr rechnen konnte oder musste, seien für die Prüfung des Sachverhalts ebenfalls relevant.

Grundsätzlich hafte der Halter eines Tieres für Schäden, die das Tier jemandem zufügt, sagt Fuchs-Weißkircher, wenn er nicht beweisen könne, dass er für die erforderliche Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres gesorgt habe. Gleichzeitig gibt es allerdings auch gesetzliche Rahmenbedingungen für die Wegefreiheit. Was das alpine Ödland, also alles über der Baumgrenze, und Weidegebiete betrifft, existieren in einigen Bundesländern eigene „historische Wegefreiheitsgesetze“. In anderen wie in Vorarlberg (Straßengesetz) oder Oberösterreich (Tourismusgesetz) wird die Thematik der „freien Betretbarkeit“ wiederum in völlig anderen Gesetzen behandelt.

Weiterlesen auf wienerzeitung.at