Was der Staat darf
Was der Staat darf
Wien. „Alle Optionen“ würden geprüft, hieß es diese Woche vom Innenministerium, die Aberkennungsmöglichkeiten des Asylstatus bei Straffälligkeit zu verschärfen. Auch Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) drängte darauf, dass straffällig gewordene Flüchtlinge abgeschoben werden – und zwar nicht erst bei sehr schweren Verbrechen, wie es derzeit möglich ist. Dem vorangegangen waren zwei Frauenmorde in den vergangenen Tagen, bei denen einmal ein Asylwerber und einmal ein Asylberechtigter als mutmaßliche Täter geführt werden. Man solle nicht die Täter schützen, indem man auf die Menschenrechte verweist, forderte Innenminister Herbert Kickl (FPÖ), der sich Änderungen im österreichischen Asylgesetz vorstellen kann.
Die menschenrechtliche Kultur in Österreich sei rückschrittlich, hatte die Österreichische Liga für Menschenrechte erst vor kurzem kritisiert. Bereits in Kraft getretene Gesetzesnovellen wie jene des Waffengesetzes, wonach das bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf sämtliche Waffen (auch Hieb- und Stichwaffen) erstreckt wurde, spalte die Gesellschaft, hieß es. „Gleiches Recht für alle scheint passé“, sagte Kriminalsoziologe Arno Pilgram, der am Menschenrechtsbefund mitgewirkt hat. Zudem soll im Zuge der Mindestsicherungsreform subsidiär Schutzberechtigten die Sozialhilfe gestrichen werden. Das verstoße gegen Artikel 1 der Menschenrechte, also den Gleichheitsgrundsatz, meinte dazu Silvia Gangl von der Österreichischen Armutskonferenz in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf an das Sozialministerium.
„Es geht um eindeutig formulierte Grundrechte“
Der Begriff Menschenrechte scheint ein schlagendes Argument zu sein, wenn es um Vorwürfe möglicher Diskriminierung in der Gesetzgebung geht. Bei diesbezüglich geplanten oder bereits umgesetzten Regierungsvorhaben gehe es aber meist gar nicht um Menschenrechte, sagt dazu Julia Kolda, selbständige Rechtsanwältin (Northcote Recht), die unter anderem auf Grund- und Menschenrechte sowie Strafrecht spezialisiert ist. Es gehe vielmehr um Grundrechte. Diese seien in verschiedenen Gesetzen verankert und knüpften an eine bestimmte Zugehörigkeit an, wie zum Beispiel die europäischen Grundfreiheiten an die Zugehörigkeit zur Europäischen Union. Dadurch könne der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes sehr wohl Einschränkungen vornehmen.
Man müsse ganz klar zwischen Grund- und Menschenrechten unterscheiden, sagt Kolda zur „Wiener Zeitung“. Grundrechte seien eindeutig formuliert und im Bundesverfassungsgesetz, dem Staatsgrundgesetz und anderen Gesetzen niedergelegt. Zu diesen gehören einerseits Bürgerrechte, auf die nur Bürger und Bürgerinnen Anspruch haben, und andererseits allgemeine Menschenrechte, auf die sich alle Menschen berufen können, die in Österreich leben. Oder anders formuliert: Grundrechte sind Rechte, die der Einzelne gegenüber dem Staat besitzt.
„Menschenrechte wie das Recht auf Leben oder das Recht auf Freiheit sind hingegen Rechte, die jedem zukommen – sie knüpfen rein an das Menschsein an und sind universal geltend. Das heißt, sie sind nicht an eine bestimmte Identität, Herkunft oder Ethnie geknüpft“, sagt Kolda.
Menschenrechte, deren 30 Artikel die Vereinten Nationen erstmals am 10. Dezember 1948 verkündet haben, seien allgemein gehalten und sollen den Menschen vor Diskriminierung und Verfolgung schützen. Das ist laut Kolda „der feine Unterschied“. Grundrechte seien Menschenrechte, aber nicht alle Menschenrechte seien Grundrechte.
„Der Gleichheitssatz im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes ist daher nicht auf Asylwerber anzuwenden“, sagt Kolda, „da ist die Rechtsprechung ganz klar.“ Er besagt: „Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches ungleich.“
Dem zufolge könne zum Beispiel auch das besondere Waffenverbot für Asylwerber gerechtfertigt sein, sagt Kolda – allerdings sei die Ungleichbehandlung Fremder untereinander verboten. Hier müsse individuell geprüft werden, inwieweit der Eingriff in ein einfaches Gesetz mit dem Eingriff in eines der verfassungsrechtlichen Grundrechte vereinbar ist. Damit arbeite man in Asylverfahren.
Was die Verschärfung der Aberkennungsmöglichkeiten des Asylstatus bei Straffälligkeit betrifft, wäre das laut Kolda allerdings vermutlich sehr wohl menschenrechtswidrig. Ein allgemeines Gesetz, dass der Asylstatus aberkannt wird, „allein aufgrund irgendeiner strafbaren Handlung, wäre für mich rechtswidrig, weil man die Rechte des Betroffenen und des öffentlichen Interesses des Staates abwägen muss“. Denn es sei fraglich, ob jede strafbare Handlung und deren Folgen als so gewichtig angesehen werden können, dass man sie pauschal über das Recht auf Leben des Einzelnen oder das Recht, nicht Opfer von Folter zu werden, stellt.
Individuelle Grundrechtsprüfung
In Grundrechte darf laut Kolda grundsätzlich nicht eingegriffen werden, wird aber zum Beispiel jemand inhaftiert, greift man sehr wohl ein – und zwar massiv. Dem sei allerdings ebenfalls eine Grundrechtsprüfung vorausgegangen: eine Abwägung des persönlichen Interesses an der Einhaltung des Grundrechts des einzelnen Individuums und in diesem Fall des öffentlichen Interesses der Strafrechtspflege.
„Die Frage ist: Ist der Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt? Falls jemand verurteilt ist, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, hat der Eingriff seine Rechtfertigung im einfachen Gesetz“, sagt Kolda. Eine Grundrechtsprüfung müsse aber immer individuell passieren. Auch in das Grundrecht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit könne gerechtfertigter Weise eingegriffen werden, falls damit gegen das Verbotsgesetz verstoßen wird. Kommt allerdings der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass ein Eingriff in die Grundrechte nicht gerechtfertigt war, „dann haben wir es mit einer Grundrechtsverletzung zu tun“, sagt Kolda.
Die Europäische Menschenrechtskonvention stehe zwar über dem Verfassungsrang und sei daher immer und überall mitzudenken – aber auch diese beziehe sich ausschließlich auf die Vertragsstaaten.
https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/1013617_Was-der-Staat-darf.html